Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von ControllingWiki. Durch die Nutzung von ControllingWiki erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern. Weitere Informationen

Gesamtkapitalrentabilität: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ControllingWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.
[unmarkierte Version][unmarkierte Version]
Zeile 15: Zeile 15:
 
Dafür sind neben der Teilung der ausgewiesenen GuV-Daten in ordentliche und unregelmäßige Ergebnisse auch die abschlusspolitischen und durch das Rechnungslegungssystem bedingten Verzerrungen sowie Steuern von Einkommen und Ertrag aufzuteilen. Unter rechnungslegungsbedingten Verzerrungen sollen dabei Abweichungen von der Soll-Abbildungskonzeption des Analysten, d. h. der betriebswirtschaftlichen Tatsächlichkeit, verstanden werden, die das Unternehmen aufgrund der festgeschriebenen Regelungen so anwenden musste. Hierbei handelt es sich i. d. R. um '''[[Stille_Reserve]]n''' oder '''[[Stille_Lasten]]''' die aus dem Versuch des Gesetzgebers oder des Standard-Setters resultieren, die Verlässlichkeit der Informationen zu erhöhen. Diese Erhöhung bedingt aber oft eine Reduzierung des Zielerreichungsgrades bezüglich der Relevanz von Informationen. Unter Bonitätsgesichtspunkten kann der einzige Maßstab nur die betriebswirtschaftlich definierte Tatsachengemäßheit sein, dergemäß von einer Bewertung zu Marktzeitwerten auszugehen ist. Bei den abschlusspolitischen Verzerrungen handelt es sich dagegen um gewollte Beeinflussungen der Unternehmensführung, die als ein Indiz für weitere unentdeckte Sachverhalte gestaltende Maßnahmen angesehen werden können.  
 
Dafür sind neben der Teilung der ausgewiesenen GuV-Daten in ordentliche und unregelmäßige Ergebnisse auch die abschlusspolitischen und durch das Rechnungslegungssystem bedingten Verzerrungen sowie Steuern von Einkommen und Ertrag aufzuteilen. Unter rechnungslegungsbedingten Verzerrungen sollen dabei Abweichungen von der Soll-Abbildungskonzeption des Analysten, d. h. der betriebswirtschaftlichen Tatsächlichkeit, verstanden werden, die das Unternehmen aufgrund der festgeschriebenen Regelungen so anwenden musste. Hierbei handelt es sich i. d. R. um '''[[Stille_Reserve]]n''' oder '''[[Stille_Lasten]]''' die aus dem Versuch des Gesetzgebers oder des Standard-Setters resultieren, die Verlässlichkeit der Informationen zu erhöhen. Diese Erhöhung bedingt aber oft eine Reduzierung des Zielerreichungsgrades bezüglich der Relevanz von Informationen. Unter Bonitätsgesichtspunkten kann der einzige Maßstab nur die betriebswirtschaftlich definierte Tatsachengemäßheit sein, dergemäß von einer Bewertung zu Marktzeitwerten auszugehen ist. Bei den abschlusspolitischen Verzerrungen handelt es sich dagegen um gewollte Beeinflussungen der Unternehmensführung, die als ein Indiz für weitere unentdeckte Sachverhalte gestaltende Maßnahmen angesehen werden können.  
  
Im Bereich der abschlusspolitischen und durch das Rechnungslegungssystem bedingten Verzerrungen muss die Korrektur, deren Umfang in Abhängigkeit von dem angewandten Rechnungslegungssystem unterschiedlich groß ist, auf die verschiedenen Ergebnisschichten verteilt werden. So sind im '''ordentlichen bereinigten Jahresergebnis''' zusätzliche Abschreibungen auf nachaktivierte immaterielle Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Da es für einen Rechenzweck nur eine betriebswirtschaftlich zutreffende Abbildung geben kann, müssen die Ansatz- und Bewertungsvorschriften daraufhin überprüft werden. Ein zentrales Thema ist hier zurzeit die „richtige“ Behandlung der Geschäfts- oder Firmenwerte, wo planmäßige Abschreibungen bei auch nach Umstellung auf das BilMoG beibehaltenen erfolgsneutralen Verrechnungen nach HGB nachzuholen sind. Weiteres Beispiel ist der Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Marktwertänderungen, worunter auch die erfolgsneutral verbuchten Währungsumrechnungsdifferenzen subsumiert werden können, sollten dagegen primär im unregelmäßigen Jahresergebnis korrigiert werden, da sie sich nicht eindeutig dem Einflussbereich des Managements zurechnen lassen und von der Markttheorie her die Wiederholbarkeitsvermutung für diese Änderungen nicht gilt. Somit sind Bereinigungen um stille Reserven in diesem Kontext nur insoweit vorzunehmen, als über erhöhte Aufwendungen stille Reserven gelegt bzw. über verminderte Erträge stille Reserven aufgelöst wurden.  
+
Im Bereich der abschlusspolitischen und durch das Rechnungslegungssystem bedingten Verzerrungen muss die Korrektur, deren Umfang in Abhängigkeit von dem angewandten Rechnungslegungssystem unterschiedlich groß ist, auf die verschiedenen Ergebnisschichten verteilt werden. So sind im '''ordentlichen bereinigten Jahresergebnis''' zusätzliche Abschreibungen auf nachaktivierte immaterielle Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Da es für einen Rechenzweck nur eine betriebswirtschaftlich zutreffende Abbildung geben kann, müssen die Ansatz- und Bewertungsvorschriften daraufhin überprüft werden. Ein zentrales Thema ist hier zurzeit die „richtige“ Behandlung der Geschäfts- oder Firmenwerte, wo planmäßige Abschreibungen bei auch nach Umstellung auf das [[BilMoG]] beibehaltenen erfolgsneutralen Verrechnungen nach HGB nachzuholen sind. Weiteres Beispiel ist der Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Marktwertänderungen, worunter auch die erfolgsneutral verbuchten Währungsumrechnungsdifferenzen subsumiert werden können, sollten dagegen primär im unregelmäßigen Jahresergebnis korrigiert werden, da sie sich nicht eindeutig dem Einflussbereich des Managements zurechnen lassen und von der Markttheorie her die Wiederholbarkeitsvermutung für diese Änderungen nicht gilt. Somit sind Bereinigungen um [[Stille_Reserve]]n  in diesem Kontext nur insoweit vorzunehmen, als über erhöhte Aufwendungen stille Reserven gelegt bzw. über verminderte Erträge stille Reserven aufgelöst wurden.  
  
 
Abschließend sind noch die '''Steuern''' auf die Ergebnisteile zu verteilen, wobei die Bereinigungswirkungen, soweit steuerrechtlich relevant, zusätzlich einer latenten Steuerberücksichtigung bedürfen. Dabei sollten die sich aus der Änderung des Steuerrechts ergebenden Einflüsse oder bewusst gewährte Steuererstattungen als unregelmäßig eingestuft werden, so dass mit adjustierten ordentlichen Steuern gerechnet wird. Eine Herausrechnung des Steuereffektes ist nur dann sinnvoll, wenn die latenten Steuern nicht konsequent aktiviert wurden und dies wesentlich und auch nicht zu bereinigen ist. Im Normalfall führt eine derartige Korrektur aber eher zu Fehlinterpretationen. Gleichwohl ist die Vergleichbarkeit bei Branchenvergleichswerten zu beachten. Problematisch wirken sich in diesem Zusammenhang auch unterschiedliche Rechtsformen durch die Nichtberücksichtigung von Unternehmerlöhnen und persönlichen Steuersätzen aus.  
 
Abschließend sind noch die '''Steuern''' auf die Ergebnisteile zu verteilen, wobei die Bereinigungswirkungen, soweit steuerrechtlich relevant, zusätzlich einer latenten Steuerberücksichtigung bedürfen. Dabei sollten die sich aus der Änderung des Steuerrechts ergebenden Einflüsse oder bewusst gewährte Steuererstattungen als unregelmäßig eingestuft werden, so dass mit adjustierten ordentlichen Steuern gerechnet wird. Eine Herausrechnung des Steuereffektes ist nur dann sinnvoll, wenn die latenten Steuern nicht konsequent aktiviert wurden und dies wesentlich und auch nicht zu bereinigen ist. Im Normalfall führt eine derartige Korrektur aber eher zu Fehlinterpretationen. Gleichwohl ist die Vergleichbarkeit bei Branchenvergleichswerten zu beachten. Problematisch wirken sich in diesem Zusammenhang auch unterschiedliche Rechtsformen durch die Nichtberücksichtigung von Unternehmerlöhnen und persönlichen Steuersätzen aus.  
  
Bei der notwendigen Korrektur des Jahresergebnisses um die '''Zinseffekte''' ist darauf zu achten, dass auch bei Abschlüssen vor BilMoG neben den in der GuV ausgewiesenen Zinsaufwendungen auch die früher oft im Personalaufwand erfassten Aufzinsungen der Pensionsrückstellungen zu korrigieren sind.
+
Bei der notwendigen Korrektur des Jahresergebnisses um die '''Zinseffekte''' ist darauf zu achten, dass auch bei Abschlüssen vor [[BilMoG]] neben den in der GuV ausgewiesenen Zinsaufwendungen auch die früher oft im Personalaufwand erfassten Aufzinsungen der Pensionsrückstellungen zu korrigieren sind.
  
  
Zeile 29: Zeile 29:
 
<tr>
 
<tr>
 
<td>-<td>
 
<td>-<td>
<td>Herstellungskosten des Umsatzes<td>
+
<td>[[Herstellungskosten]] des Umsatzes<td>
 
</tr>
 
</tr>
 
<tr>
 
<tr>
Zeile 217: Zeile 217:
  
 
Das durchschnittliche Gesamtkapital kann aus dem aufbereiteten Gesamtkapital am Anfang und am Ende des Bilanzierungszeitraumes berechnet werden (siehe Eigenkapitalquote).
 
Das durchschnittliche Gesamtkapital kann aus dem aufbereiteten Gesamtkapital am Anfang und am Ende des Bilanzierungszeitraumes berechnet werden (siehe Eigenkapitalquote).
 +
 +
 +
  
 
== Interpretation ==
 
== Interpretation ==

Version vom 8. Februar 2017, 16:11 Uhr

Definition

GesamtkaprentabAbb1.jpg

Datenbeschaffung/Aufbereitung

Das Jahresergebnis ist ebenso intensiv aufzubereiten wie das Eigenkapital, wobei jedoch lediglich die periodischen Änderungen der Aufbereitungsschritte zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Aufbereitung des Jahresergebnisses im Kontext der Bonitätsanalyse eine duale Zielsetzung: Einerseits soll das Ziel verfolgt werden, eine Eliminierung aller abschlusspolitischen sowie durch das Rechnungslegungssystem bedingten Verzerrungen vorzunehmen, um der tatsächlichen Erfolgshöhe näher zu kommen. Zur Erreichung dieses Ziels muss zunächst eine Definition der betriebswirtschaftlich als tatsächlich anzusehenden Werte erfolgen, was nicht nur eine Bestimmung der implizierten Soll-Abschlusspolitik, sondern insbesondere Überlegungen bezüglich einer zutreffenden Abbildung des Rechnungslegungssystems verlangt. So ist beispielsweise zu klären, ob der Periodenerfolg mit Marktwerten oder mit Anschaffungswerten berechnet werden soll. In der konkreten Umsetzung sind dann nicht nur die quantifizierten Anhangsangaben zu berücksichtigen, sondern auch Stille_Reserve-Wirkungen zu schätzen. Letztlich werden die Bereinigungsmöglichkeiten jedoch von der Informationslage des Rechnungslegungssystems bzw. des vorliegenden Abschlusses abhängig sein, so dass es im Hinblick auf überbetriebliche Vergleiche zu gewissen Kompromissen zwischen bonitätsanalytisch wünschenswerten und sinnvoll durchführbaren Bereinigungen kommen wird. Dies ist insbesondere im Rahmen des Selbstratings zu beachten, da über das eigene Unternehmen durch die zusätzlichen internen Einblicke mehr Informationen zur Verfügung stehen als im Rahmen der externen Analyse von Konkurrenten. Daher ist das Bereinigungsinstrumentarium in diesen Fällen sehr stringent parallel für die zu vergleichenden Unternehmen anzuwenden und genau zu unterscheiden, ob eine mögliche Bereinigungsposition nicht beschickt ist, weil sie nicht zutrifft, oder ob die nötigen Informationen fehlen.

Andererseits versucht die Bonitätsanalyse aber Aussagen über zukünftige Perioden abzuleiten, so dass das andere Ziel der Jahresergebnisaufbereitung darin zu sehen ist, Aussagen über zukünftige Erfolge generieren zu können. Für dieses Ziel wird in der Abschlussanalyse im Rahmen der strukturellen Erfolgsanalyse eine Umstrukturierung des Zahlenmaterials der Erfolgsrechnung vorgenommen, bei der die Quellen des Erfolges und die Ursachen der Erfolgsentwicklung sichtbar gemacht werden sollen. Dabei wird die ausgewiesene hoch aggregierte Größe „Jahresergebnis“ in homogenere Teilergebnisse mit betriebswirtschaftlich relevanter Aussage zerlegt, wobei vor allem eine Strukturierung der Erfolgsschichten nach den Kriterien der Regelmäßigkeit, Periodenbezogenheit und Betriebsbezogenheit in Betracht kommt. Ein primäres Ziel der Erfolgsspaltung ist die Ermittlung des nachhaltig erwirtschafteten Ergebnisses. Hierbei werden diejenigen Erfolgskomponenten erfasst, die bei konstanten Bedingungen der Umwelt auch künftig zu erwarten sind, so dass Anhaltspunkte für die prognostische Fortschreibung der Erfolgsrechnung gegeben werden.

Eine Erfolgsspaltung wird notwendig, da die unterschiedlich vorgeschriebenen bzw. unternehmensindividuell ausgestalteten GuV-Gliederungen oft nur eine grobe Unterteilung in ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und ein außerordentliches Ergebnis vornehmen. Durch die vorherrschende enge Abgrenzung des außerordentlichen Ergebnisses handelt es sich beim Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Allgemeinen um eine Größe, die neben ordentlichen auch unregelmäßige Ergebniskomponenten (z. B. Gewinne/Verluste aus dem Verkauf von Anlagevermögen, außerplanmäßige Abschreibungen oder Erträge aus Zuschreibungen) enthält. Die Überschneidung von wiederkehrend-nachhaltigen (ordentlichen) und abschlusspolitisch oder zufällig durch Sondereinflüsse verzerrten, unregelmäßigen Erfolgsbestandteilen führt zu einer Beeinträchtigung in der Bonitätsanalyse, da z. B. eine Krisenentwicklung im Unternehmen zunächst u.U. verdeckt wird, solange eine Verminderung im ordentlichen Ergebnisbereich durch unregelmäßige Erfolgsbeiträge kompensiert werden kann. Daher bedarf es einer Separierung von ordentlichen und unregelmäßigen Erträgen und Aufwendungen, die in der Praxis insbesondere bei Zuordnung der Teilkomponenten der sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen ein erhebliches Analyseproblem darstellen.

Des Weiteren ist festzustellen, dass zwischen dem ordentlichen Ergebnis und dem unregelmäßigen Ergebnis Verschiebungen möglich sind, die der Analysesystematik entspringen und daher betriebswirtschaftlich nicht unproblematisch sind. Beispiel hierfür ist die Wirkung aus der Dotierung sonstiger Rückstellungen, deren Bildung über das ordentliche Jahresergebnis erfolgt, während die Auflösung bei Nichtinanspruchnahme dem unregelmäßigen Ergebnis zugeordnet wird. Ähnliches gilt auch für überhöhte Abschreibungen, wobei hier aber andererseits auch die umgekehrte Problematik zu berücksichtigen ist, da hohe, dem unregelmäßigen Ergebnis zugerechnete und mit dem BilMoG nicht mehr erlaubten Sonderabschreibungen, die bei Umstellung des BilMoG nicht korrigiert wurden, die Abschreibungsbasis der Folgejahre verringern und damit das ordentliche Jahresergebnis entlasten. Des Weiteren bereitet die Tatsache, dass beispielsweise in der Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes national und international große Unterschiede zu konstatieren sind, große Schwierigkeiten bei einem Vergleich von ordentlichen Betriebsergebnissen. Diese Verzerrungen bedürfen im Rahmen einer um Bereinigungen erweiterten Erfolgskonzeption einer besonderen Berücksichtigung, wobei die beiden Ziele der Bonitätsanalyse in einer bereinigten Erfolgsspaltung vereinigt werden.

Dafür sind neben der Teilung der ausgewiesenen GuV-Daten in ordentliche und unregelmäßige Ergebnisse auch die abschlusspolitischen und durch das Rechnungslegungssystem bedingten Verzerrungen sowie Steuern von Einkommen und Ertrag aufzuteilen. Unter rechnungslegungsbedingten Verzerrungen sollen dabei Abweichungen von der Soll-Abbildungskonzeption des Analysten, d. h. der betriebswirtschaftlichen Tatsächlichkeit, verstanden werden, die das Unternehmen aufgrund der festgeschriebenen Regelungen so anwenden musste. Hierbei handelt es sich i. d. R. um Stille_Reserven oder Stille_Lasten die aus dem Versuch des Gesetzgebers oder des Standard-Setters resultieren, die Verlässlichkeit der Informationen zu erhöhen. Diese Erhöhung bedingt aber oft eine Reduzierung des Zielerreichungsgrades bezüglich der Relevanz von Informationen. Unter Bonitätsgesichtspunkten kann der einzige Maßstab nur die betriebswirtschaftlich definierte Tatsachengemäßheit sein, dergemäß von einer Bewertung zu Marktzeitwerten auszugehen ist. Bei den abschlusspolitischen Verzerrungen handelt es sich dagegen um gewollte Beeinflussungen der Unternehmensführung, die als ein Indiz für weitere unentdeckte Sachverhalte gestaltende Maßnahmen angesehen werden können.

Im Bereich der abschlusspolitischen und durch das Rechnungslegungssystem bedingten Verzerrungen muss die Korrektur, deren Umfang in Abhängigkeit von dem angewandten Rechnungslegungssystem unterschiedlich groß ist, auf die verschiedenen Ergebnisschichten verteilt werden. So sind im ordentlichen bereinigten Jahresergebnis zusätzliche Abschreibungen auf nachaktivierte immaterielle Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Da es für einen Rechenzweck nur eine betriebswirtschaftlich zutreffende Abbildung geben kann, müssen die Ansatz- und Bewertungsvorschriften daraufhin überprüft werden. Ein zentrales Thema ist hier zurzeit die „richtige“ Behandlung der Geschäfts- oder Firmenwerte, wo planmäßige Abschreibungen bei auch nach Umstellung auf das BilMoG beibehaltenen erfolgsneutralen Verrechnungen nach HGB nachzuholen sind. Weiteres Beispiel ist der Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Marktwertänderungen, worunter auch die erfolgsneutral verbuchten Währungsumrechnungsdifferenzen subsumiert werden können, sollten dagegen primär im unregelmäßigen Jahresergebnis korrigiert werden, da sie sich nicht eindeutig dem Einflussbereich des Managements zurechnen lassen und von der Markttheorie her die Wiederholbarkeitsvermutung für diese Änderungen nicht gilt. Somit sind Bereinigungen um Stille_Reserven in diesem Kontext nur insoweit vorzunehmen, als über erhöhte Aufwendungen stille Reserven gelegt bzw. über verminderte Erträge stille Reserven aufgelöst wurden.

Abschließend sind noch die Steuern auf die Ergebnisteile zu verteilen, wobei die Bereinigungswirkungen, soweit steuerrechtlich relevant, zusätzlich einer latenten Steuerberücksichtigung bedürfen. Dabei sollten die sich aus der Änderung des Steuerrechts ergebenden Einflüsse oder bewusst gewährte Steuererstattungen als unregelmäßig eingestuft werden, so dass mit adjustierten ordentlichen Steuern gerechnet wird. Eine Herausrechnung des Steuereffektes ist nur dann sinnvoll, wenn die latenten Steuern nicht konsequent aktiviert wurden und dies wesentlich und auch nicht zu bereinigen ist. Im Normalfall führt eine derartige Korrektur aber eher zu Fehlinterpretationen. Gleichwohl ist die Vergleichbarkeit bei Branchenvergleichswerten zu beachten. Problematisch wirken sich in diesem Zusammenhang auch unterschiedliche Rechtsformen durch die Nichtberücksichtigung von Unternehmerlöhnen und persönlichen Steuersätzen aus.

Bei der notwendigen Korrektur des Jahresergebnisses um die Zinseffekte ist darauf zu achten, dass auch bei Abschlüssen vor BilMoG neben den in der GuV ausgewiesenen Zinsaufwendungen auch die früher oft im Personalaufwand erfassten Aufzinsungen der Pensionsrückstellungen zu korrigieren sind.


Umsatzerlöse
- Herstellungskosten des Umsatzes
= Bruttoergebnis vom Umsatz
- Vertriebskosten
- Allgemeine Verwaltungskosten
- Weitere Kostenstellen (inkl. Forschung und Entwicklung)
+ Ordentliche sonstige betriebliche Erträge
+/- Bestandsveränderung Erzeugnisse
+/- Andere aktivierte Eigenleistungen
+ Ordentliche sonstige betriebliche Erträge
- Aufw. für RHB-Stoffe und bezogene Waren sowie für bezogene Leistungen
- Löhne und Gehälter
- Soziale Aufwendungen
- Planmäßige Abschreibungen auf AV
- Ordentliche sonstige betriebliche Aufwendungen
- Sonstige Steuern
+ Korrektur um funktional verteilte Kosten außerplanmäßiger, periodenfremder oder bewertungspolitischer Natur
+ Erfolgswirkung durch GFW-Nachaktivierung und Abschreibung mit ND 10 J. sowie durch Umstellung der GFW-Abschreibung auf ND 10 J.
+* nicht aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 (2) HGB)
+* Aktivisch vorgenommene steuerliche Abschreibungen des GJ (§ 281 (2) HGB)
+* Veränderung weiterer stiller Reserven im Anlagevermögen
+* Veränderung der still. Reserv. durch Bewertungsvereinfachung bei Vorräten (§ 284 (2) 4 HGB)
+* Veränderung der still. Res. in Erzeugnissen wg. Anwendung des Teilkostenansatzes (vor BilMoG)
+* UV- Abschreibungen des Geschäftsjahres auf den niedrigeren Zukunftswert (§§ 277 (3) und 253 (3) 2 HGB) – Vorjahresbestand (vor BilMoG)
+* Veränderung weiterer stiller Reserven im Umlaufvermögen
+ Veränderung der nicht aktivierten latente Steuern (§ 274 HGB)
+/-* Veränderung der stillen Reserven/Lasten in Pensionsrückstellungen
-* Veränderung der Deckungslücke bei Pensionsrückstellungen (Art. 28 (2) und Art. 67 (1) EGHGB)
+/-* Stille Reserven-Wirkung durch Dotierung sonstiger Rückstellungen
+* Veränderung der Aufwandsrückstellungen (§ 249 (2) HGB) (vor BilMoG bzw. noch nicht aufgelöst)
- Adjustierter Steuern und latente Steuern aus Bereinigung (auf mit * gek. Positionen)
= Bereinigtes ordentliches Betriebsergebnis (BOBE)
Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
+ Erträge aus sonst. Beteiligungen und Erträge aus Gewinngemeinschaft, -abführung
+ Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
+ Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
+ Ordentliche sonstige finanzielle Erträge
- Planmäßige Absetzungen Finanz-AV und Wertpapier-UV
- Aufw. aus Beteiligungen an assoziiert. Untern.
- Aufwendungen aus Verlustübernahme
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- Ordentliche sonstige finanzielle Aufwendungen
+* Veränderung der stillen Reserven in Finanzanlagen
+* Veränderung der stillen Reserven in Wertpapieren des Umlaufvermögens
- Adjustierter Steuern und latente Steuern aus Bereinigung (auf mit * gek. Positionen)
= Bereinigtes ordentliches Finanzergebnis (BOFE)
(BOBE + BOFE) = Bereinigtes ordentliches Jahresergebnis

Aufbereitungsschema für das bereinigte Jahresergebnis


Das durchschnittliche Gesamtkapital kann aus dem aufbereiteten Gesamtkapital am Anfang und am Ende des Bilanzierungszeitraumes berechnet werden (siehe Eigenkapitalquote).



Interpretation

Die Gesamtkapitalrentabilität beleuchtet die Gewinnsituation des Unternehmens und dient als Indikator für die Attraktivität des Unternehmens für Investoren. Liegt die Gesamtkapitalrentabilität unterhalb des durchschnittlichen Fremdkapitalzinses, den das Unternehmen an Kreditgeber zu zahlen hat, wäre es aus der Sicht eines einzelnen Investors sowie aus gesamtwirtschaftlicher Sicht effizienter, das Geld an anderer Stelle zu investieren. Für Eigenkapitalgeber bedeutet dies, dass die Rendite auf ihr Kapital noch unterhalb der Rendite für Fremdkapitalgeber liegt, so dass sie für das höhere Risiko nicht adäquat entlohnt werden und ihr Kapital abziehen werden. Für Fremdkapitalgeber bedeutet eine niedrige Gesamtkapitalrendite stets die Gefahr, dass die vom Kreditnehmer erwirtschafteten Gewinne nicht mehr zur Zahlung der Zinsen und zur Tilgung der Schulden ausreichen.


Bezug zum ROI

Die deutsche Übersetzung für Gesamtkapitalrentabilität lautet Return_on_Investment_(ROI). Aus Vereinfachungsgründen (bzw. aus Gründen der oben beschriebenen Problematik, die notwendigen Informationen zu ermitteln) wird die Herleitung in Unternehmen meist deutlich vereinfacht. (Siehe dort)


Literatur

Lachnit, L.: Bilanzanalyse, Wiesbaden 2004

Müller, S./Brackschulze, K./Mayer-Fiedrich, D.: Finanzierung mittelständischer Unternehmen nach Basel III, München 2011.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

www.hsu-hh.de/abwl