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Rücklagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Betriebswirtschaftlich ist zwischen offenen Rücklagen und stillen  Rücklagen zu unterscheiden. Quellen offener  Rücklagen sind einbehaltene Gewinne (Gewinnrücklagen = capital surplus) oder Einlagen von Gesellschaftern bzw. Dritten für Gesellschafter (Kapitalrücklagen = capital surplus) (§ 272 HGB). Im Gegensatz hierzu sind stille Rücklagen – auch [[stille Reserve]] genannt – aus dem Jahresabschluss nicht erkennbar. Sie entstehen z. B. durch (zulässige) Unterbewertung von Aktiva oder (zulässige) Überbewertung von Passiva. Rücklagen sind im HGB unter Gliederungspunkt „A II. und III. auszuweisen. Steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte, wie etwa die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Konfusionsrücklage nach § 6 UmwStG sind trotz Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG im Steuerabschluss weiterhin zulässig.  
 
Betriebswirtschaftlich ist zwischen offenen Rücklagen und stillen  Rücklagen zu unterscheiden. Quellen offener  Rücklagen sind einbehaltene Gewinne (Gewinnrücklagen = capital surplus) oder Einlagen von Gesellschaftern bzw. Dritten für Gesellschafter (Kapitalrücklagen = capital surplus) (§ 272 HGB). Im Gegensatz hierzu sind stille Rücklagen – auch [[stille Reserve]] genannt – aus dem Jahresabschluss nicht erkennbar. Sie entstehen z. B. durch (zulässige) Unterbewertung von Aktiva oder (zulässige) Überbewertung von Passiva. Rücklagen sind im HGB unter Gliederungspunkt „A II. und III. auszuweisen. Steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte, wie etwa die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Konfusionsrücklage nach § 6 UmwStG sind trotz Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG im Steuerabschluss weiterhin zulässig.  

Version vom 27. Januar 2019, 16:50 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Betriebswirtschaftlich ist zwischen offenen Rücklagen und stillen Rücklagen zu unterscheiden. Quellen offener Rücklagen sind einbehaltene Gewinne (Gewinnrücklagen = capital surplus) oder Einlagen von Gesellschaftern bzw. Dritten für Gesellschafter (Kapitalrücklagen = capital surplus) (§ 272 HGB). Im Gegensatz hierzu sind stille Rücklagen – auch stille Reserve genannt – aus dem Jahresabschluss nicht erkennbar. Sie entstehen z. B. durch (zulässige) Unterbewertung von Aktiva oder (zulässige) Überbewertung von Passiva. Rücklagen sind im HGB unter Gliederungspunkt „A II. und III. auszuweisen. Steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte, wie etwa die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Konfusionsrücklage nach § 6 UmwStG sind trotz Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG im Steuerabschluss weiterhin zulässig.

Nach IFRS und im HGB-Konzernabschluss ist die Entwicklung der Rücklagen im Eigenkapitalspiegel darzustellen.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]