Rücklagen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus ControllingWiki
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.[geprüfte Version] | [Markierung ausstehend] |
K (→Literatur) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | ''Prüfsiegel gültig bis | + | ''Prüfsiegel gültig bis 2020'' |
Betriebswirtschaftlich ist zwischen offenen Rücklagen und stillen Rücklagen zu unterscheiden. Quellen offener Rücklagen sind einbehaltene Gewinne (Gewinnrücklagen = capital surplus) oder Einlagen von Gesellschaftern bzw. Dritten für Gesellschafter (Kapitalrücklagen = capital surplus) (§ 272 HGB). Im Gegensatz hierzu sind stille Rücklagen – auch [[stille Reserve]] genannt – aus dem Jahresabschluss nicht erkennbar. Sie entstehen z. B. durch (zulässige) Unterbewertung von Aktiva oder (zulässige) Überbewertung von Passiva. Rücklagen sind im HGB unter Gliederungspunkt „A II. und III. auszuweisen. Steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte, wie etwa die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Konfusionsrücklage nach § 6 UmwStG sind trotz Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG im Steuerabschluss weiterhin zulässig. | Betriebswirtschaftlich ist zwischen offenen Rücklagen und stillen Rücklagen zu unterscheiden. Quellen offener Rücklagen sind einbehaltene Gewinne (Gewinnrücklagen = capital surplus) oder Einlagen von Gesellschaftern bzw. Dritten für Gesellschafter (Kapitalrücklagen = capital surplus) (§ 272 HGB). Im Gegensatz hierzu sind stille Rücklagen – auch [[stille Reserve]] genannt – aus dem Jahresabschluss nicht erkennbar. Sie entstehen z. B. durch (zulässige) Unterbewertung von Aktiva oder (zulässige) Überbewertung von Passiva. Rücklagen sind im HGB unter Gliederungspunkt „A II. und III. auszuweisen. Steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte, wie etwa die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Konfusionsrücklage nach § 6 UmwStG sind trotz Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG im Steuerabschluss weiterhin zulässig. | ||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
== Literatur == | == Literatur == | ||
− | Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, | + | Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019. |
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. | Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. |
Aktuelle Version vom 17. Juni 2020, 11:35 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Betriebswirtschaftlich ist zwischen offenen Rücklagen und stillen Rücklagen zu unterscheiden. Quellen offener Rücklagen sind einbehaltene Gewinne (Gewinnrücklagen = capital surplus) oder Einlagen von Gesellschaftern bzw. Dritten für Gesellschafter (Kapitalrücklagen = capital surplus) (§ 272 HGB). Im Gegensatz hierzu sind stille Rücklagen – auch stille Reserve genannt – aus dem Jahresabschluss nicht erkennbar. Sie entstehen z. B. durch (zulässige) Unterbewertung von Aktiva oder (zulässige) Überbewertung von Passiva. Rücklagen sind im HGB unter Gliederungspunkt „A II. und III. auszuweisen. Steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte, wie etwa die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Konfusionsrücklage nach § 6 UmwStG sind trotz Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG im Steuerabschluss weiterhin zulässig.
Nach IFRS und im HGB-Konzernabschluss ist die Entwicklung der Rücklagen im Eigenkapitalspiegel darzustellen.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller