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Gesamtabschreibungsquote: Unterschied zwischen den Versionen

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Andererseits können aber die scheinbar stark abgeschriebenen Anlagen auch auf eine [[Stille_Reserve]] hindeuten, da durch bei Umstellung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) nicht aufgelöste steuerliche Mehrabschreibungen, geometrisch degressive Abschreibungsverfahren oder verkürzte Nutzungsdauern der Wert der Bilanz ohne wirtschaftlichen Grund verringert wurde. Diese Interpretation wird auch über die eigentliche '''Abschreibungsquote''' (Abschreibungen zu Bestand an Sachanlagevermögen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten), ausgedrückt.
 
Andererseits können aber die scheinbar stark abgeschriebenen Anlagen auch auf eine [[Stille_Reserve]] hindeuten, da durch bei Umstellung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) nicht aufgelöste steuerliche Mehrabschreibungen, geometrisch degressive Abschreibungsverfahren oder verkürzte Nutzungsdauern der Wert der Bilanz ohne wirtschaftlichen Grund verringert wurde. Diese Interpretation wird auch über die eigentliche '''Abschreibungsquote''' (Abschreibungen zu Bestand an Sachanlagevermögen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten), ausgedrückt.
  
Werden möglichst hohe Abschreibungen in Anspruch genommen, steigt die Abschreibungsquote, und es werden stille Reserven gebildet. Hierdurch sinken Gewinn und damit ggf. die Steuerlast. Werden dagegen stille Reserven durch niedrige Abschreibungen zugunsten eines höheren Gewinns aufgelöst, steigt die Abschreibungsquote. Dies wird in der Regel nur bei einem zu geringen Gewinn durchgeführt. Eine niedrige bzw. stark fallende Abschreibungsquote kann somit ein Indikator für Probleme bei der Erzielung eines nachhaltigen Gewinns sein. Problem ist, dass diese Werte stark von der Branche und den verwendeten Sachverhalte gestaltenden Maßnahmen (z. B. Leasing) abhängen. Aus diesem Grund sollte statt der Abschreibungsquote die Gesamtabschreibungsquote verwendet, die zur Berechnung die kumulierten Abschreibungen des Sachanlagevermögens heranzieht. Die Aussage der Gesamtabschreibungsquote ist allerdings zu relativieren, wenn in der Vergangenheit vor Anwendung des [[BilMoG]] die Abschreibungen zu einem Großteil aus steuerlichen Sonderabschreibungen bestand, die keinen echten Verbrauch des Wirtschaftsgutes verkörperten. Diese sind nach Möglichkeit bereits im Rahmen der Aufbereitung des Jahresabschlusses zu eliminieren.
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Werden möglichst hohe Abschreibungen in Anspruch genommen, steigt die Abschreibungsquote, und es werden stille Reserven gebildet. Hierdurch sinken Gewinn und damit ggf. die Steuerlast. Werden dagegen stille Reserven durch niedrige Abschreibungen zugunsten eines höheren Gewinns aufgelöst, sinkt die Abschreibungsquote. Dies wird in der Regel nur bei einem zu geringen Gewinn durchgeführt. Eine niedrige bzw. stark fallende Abschreibungsquote kann somit ein Indikator für Probleme bei der Erzielung eines nachhaltigen Gewinns sein. Problem ist, dass diese Werte stark von der Branche und den verwendeten Sachverhalte gestaltenden Maßnahmen (z. B. Leasing) abhängen. Aus diesem Grund sollte statt der Abschreibungsquote die Gesamtabschreibungsquote verwendet, die zur Berechnung die kumulierten Abschreibungen des Sachanlagevermögens heranzieht. Die Aussage der Gesamtabschreibungsquote ist allerdings zu relativieren, wenn in der Vergangenheit vor Anwendung des [[BilMoG]] die Abschreibungen zu einem Großteil aus steuerlichen Sonderabschreibungen bestand, die keinen echten Verbrauch des Wirtschaftsgutes verkörperten. Diese sind nach Möglichkeit bereits im Rahmen der Aufbereitung des Jahresabschlusses zu eliminieren.
 
 
 
 
 
 
  
 
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 13:55 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2022

Definition

GesamtabschreibungAbb1.jpg

Datenbeschaffung/Aufbereitung

Diese Gesamtabschreibungsquote stellt durch die in diesen Positionen möglicherweise steckenden Sachverhalte gestaltenden und darstellungsgestaltenden bilanzpolitischen Maßnahmen ebenfalls hohe Ansprüche an die Aufbereitung. Zunächst sind als kumulierte Abschreibungen nur die betriebswirtschaftlich begründeten anzusetzen, was einerseits den Ausschluss der ggf. vor dem BilMoG vorgenommenen und bei der Umstellung nicht aufgedeckten rein steuerlich motivierten Abschreibungen und andererseits eine Verwendung der linearen Abschreibungsmethode über die wirtschaftlich angenommene Nutzungsdauer bedingt. Zudem sind wesentliche wirtschaftliche Vermögensposten, die außerhalb der Bilanz stehen, wie etwa geleaste betriebsnotwendige Gegenstände, in die Kennzahl mit einzubeziehen. Dies kann jedoch unterbleiben, wenn die Quote der nicht in der Bilanz ausgewiesenen wirtschaftlichen Vermögensgegenstände sich in den letzten Jahren nicht wesentlich geändert hat.

Die Preisentwicklung belastet diese Kennzahl nur dadurch, dass der signalisierte fehlende Investitionsbetrag ggf. zu niedrig ist. Dies ist dadurch zu erklären, dass der Anteil der mit alten Preisen bewerteten Beträge im Nenner niedriger ist als im Zähler. Daher könnte eine Verminderung der kumulierten Abschreibungen vorgenommen werden, was aber die Berücksichtigung von stillen Reserven bedingen würde. Daher wird hier mit den nominellen Werten gerechnet und Änderungen im Preisniveau nicht berücksichtigt. Somit ergeben sich folgende Aufbereitungsschemata nach dem HGB:


Kumulierter Abschreibungen Sachanlagevermögen
-/+ Rein steuerlich bedingte kumulierte Mehrabschreibungen (vor dem BilMoG)
-/+ Umrechnung auf lineare Abschreibung über wirtschaftliche Nutzungsdauer
+ Unterlassene Zuschreibungen (nur Personengesellschaften vor dem BilMoG)
+ Wesentliche bereits verbrauchte Anteile von außerhalb der Bilanz gehaltenen Vermögens (z. B. kum. geleistete Leasingraten abzüglich Finanzierungskosten)
= Kumulierte Abschreibungen Sachanlagevermögen (aufbereitet)

Aufbereitungsschema für die kumulierten Abschreibungen auf Sachanlagen



Sachanlagevermögen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
+ Wesentliche Anteile von außerhalb der Bilanz gehaltenen Vermögens zum Bruttowert (z. B. Barwert der insgesamt zu leistenden Leasingraten)
= Sachanlagevermögen (aufbereitet)

Aufbereitungsschema für das Sachanlagevermögen



Interpretation

Die Gesamtabschreibungsquote, die auch als Abgeschriebenheitsquote bezeichnet wird, verdeutlicht den Anteil des Sachanlagevermögens, der bereits abgeschrieben ist. Die grundsätzliche Hypothese lautet: Je höher der Abnutzungsgrad, umso höher ist das durchschnittliche Alter des Vermögens, und umso höher wird die Notwendigkeit sein, in Zukunft Ersatzinvestitionen vorzunehmen.


Eine Veränderung der Kennzahl kann zwei unterschiedliche Ursachen haben:

Einerseits können bei stark abgeschriebenen Anlagen (d. h. einem Wert von über 50%) die notwendigen Ersatzinvestitionen in den Vorjahren nicht ausreichend vorgenommen worden sein, so dass in naher Zukunft mit einem Investitionsschub zu rechnen ist. Diese Ausprägung stellt somit die dynamische Betrachtung der Reinvestitionsquote dar.

Andererseits können aber die scheinbar stark abgeschriebenen Anlagen auch auf eine Stille_Reserve hindeuten, da durch bei Umstellung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) nicht aufgelöste steuerliche Mehrabschreibungen, geometrisch degressive Abschreibungsverfahren oder verkürzte Nutzungsdauern der Wert der Bilanz ohne wirtschaftlichen Grund verringert wurde. Diese Interpretation wird auch über die eigentliche Abschreibungsquote (Abschreibungen zu Bestand an Sachanlagevermögen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten), ausgedrückt.

Werden möglichst hohe Abschreibungen in Anspruch genommen, steigt die Abschreibungsquote, und es werden stille Reserven gebildet. Hierdurch sinken Gewinn und damit ggf. die Steuerlast. Werden dagegen stille Reserven durch niedrige Abschreibungen zugunsten eines höheren Gewinns aufgelöst, sinkt die Abschreibungsquote. Dies wird in der Regel nur bei einem zu geringen Gewinn durchgeführt. Eine niedrige bzw. stark fallende Abschreibungsquote kann somit ein Indikator für Probleme bei der Erzielung eines nachhaltigen Gewinns sein. Problem ist, dass diese Werte stark von der Branche und den verwendeten Sachverhalte gestaltenden Maßnahmen (z. B. Leasing) abhängen. Aus diesem Grund sollte statt der Abschreibungsquote die Gesamtabschreibungsquote verwendet, die zur Berechnung die kumulierten Abschreibungen des Sachanlagevermögens heranzieht. Die Aussage der Gesamtabschreibungsquote ist allerdings zu relativieren, wenn in der Vergangenheit vor Anwendung des BilMoG die Abschreibungen zu einem Großteil aus steuerlichen Sonderabschreibungen bestand, die keinen echten Verbrauch des Wirtschaftsgutes verkörperten. Diese sind nach Möglichkeit bereits im Rahmen der Aufbereitung des Jahresabschlusses zu eliminieren.

Literatur

Müller, S./Brackschulze, K./Mayer-Fiedrich, D.: Finanzierung mittelständischer Unternehmen nach Basel III, München 2011.



Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

www.hsu-hh.de/abwl