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Arithmetisch-degressive AfA

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Prüfsiegel gültig bis 2021

Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens


Rechtsnormen

Steuerrecht

§ 7 Abs. 2 EStG


Handelsrecht

§ 253 Abs. 3 HGB


Erklärung

Steuerrecht

Steuerrechtlich ist die Arithmetisch-degressive Absetzung gem. § 7 Abs. 2 EStG nicht zulässig.


Handelsrecht

Handelsrechtlich ist die Arithmetisch-degressive Absetzung zulässig, da hier gem. § 253 Abs. 3 HGB die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens (dessen Nutzung zeitlich begrenzt ist) um planmäßige Abschreibungen vermindert werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Abschreibungen dem tatsächlichen Werteverzehr entsprechen.


Bei der Arithmetisch-degressiven Absetzung wird die Absetzung durch Prozentsätze vom Anschaffungswert berechnet, die gleichmäßig fallen. Bei der Berechnung ist ein Bruch zu bilden, wobei im Zähler das jeweilige Nutzungsjahr in umgekehrter Reihenfolge steht und im Nenner die Summe der Nutzungsjahre in arithmetischer Reihenfolge aufgeführt wird. Daher ändert sich bei der Berechnung der Absetzung für die einzelnen Wirtschaftsjahre lediglich der Zähler, der Nenner bleibt gleich. Die Differenz zwischen den Absetzungsbeträgen aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre bleibt stets gleich (anders als bei der geometrisch-degressiven Absetzung).

Problematik

Problematisch ist lediglich die geringe praktische Bedeutung, da diese AfA-Methode gem. § 7 Abs. 2 EStG steuerrechtlich nicht zulässig ist.


Beispiel

Anschaffungskosten: 120.000,00 €

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bND): 15 Jahre

Nenner: 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 + 15 = 120

Bzw: ((1+15) * 15) / 2 = 120


Absetzung (1. Wirtschaftsjahr): (15/120) * 120.000,00 € = 15.000,00 €

Absetzung (2. Wirtschaftsjahr): (14/120) * 120.000,00 € = 14.000,00 €

Absetzung (3. Wirtschaftsjahr): (13/120) * 120.000,00 € = 13.000,00 €

Absetzung (4. Wirtschaftsjahr): (12/120) * 120.000,00 € = 12.000,00 €

Absetzung (5. Wirtschaftsjahr): (11/120) * 120.000,00 € = 11.000,00 €

Absetzung (6. Wirtschaftsjahr): (10/120) * 120.000,00 € = 10.000,00 €

Absetzung (7. Wirtschaftsjahr): (9/120) * 120.000,00 € = 9.000,00 €

Absetzung (8. Wirtschaftsjahr): (8/120) * 120.000,00 € = 8.000,00 €

Absetzung (9. Wirtschaftsjahr): (7/120) * 120.000,00 € = 7.000,00 €

Absetzung (10. Wirtschaftsjahr): (6/120) * 120.000,00 € = 6.000,00 €

Absetzung (11. Wirtschaftsjahr): (5/120) * 120.000,00 € = 5.000,00 €

Absetzung (12. Wirtschaftsjahr): (4/120) * 120.000,00 € = 4.000,00 €

Absetzung (13. Wirtschaftsjahr): (3/120) * 120.000,00 € = 3.000,00 €

Absetzung (14. Wirtschaftsjahr): (2/120) * 120.000,00 € = 2.000,00 €

Absetzung (15. Wirtschaftsjahr): (1/120) * 120.000,00 € = 1.000,00 €


Literatur

Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 820, 821.

Tipke Klaus/Lang Joachim/Seer Roman/Hey Johanna/Montag Heinrich/Englisch Joachim/Hennrichs Joachim, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, ottoschmidt, § 9 Rz. 311.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl