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Konzernabschluss

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Prüfsiegel gültig bis 2020

Zusammenfassung

Konzernabschlüsse stellen eine Abbildung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen dar, die jedoch über einer Beherrschungsmöglichkeit im Sinne einer Mutter-Tochterbeziehung nach § 290 HGB verfügen bzw. dieser unterliegen. Nach § 297 Abs. 1 HGB umfasst der Konzernabschluss pflichtgemäß

Konzernbilanz,

Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ( siehe GuV nach HGB, GuV nach IFRS),

Konzernanhang

Konzernkapitalflussrechnung und

Konzerneigenkapitalspiegel.

Der Konzernabschluss kann auch eine Segmentberichterstattung enthalten. Zudem ist der Konzernabschluss um einen Konzernlagebericht zu ergänzen.

Notwendigkeit

Die Notwendigkeit der Konzernrechnungslegung ergibt sich aus bei der Erstellung von Jahresabschlüssen von Einzelgesellschaften nicht ausreichend verhinderten Verzerrungen durch das Phänomen einer wirtschaftlich abgestimmten Handlung bei gleichzeitiger rechtlicher Selbstständigkeit mehrerer Unternehmen. Die Grundidee der Konzernrechnungslegung ist daher, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Dazu hat eine Konsolidierung der einzelnen Unternehmen zu erfolgen, mit der die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen im sog. Konsolidierungskreis zusammengefasst werden. Um ein möglichst tatsachengemäßes Bild des Konzerns zu erreichen, sind die Abschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vor der Konsolidierung hinsichtlich Ansatz, Bewertung, Ausweis, Stichtag und Währung zu vereinheitlichen. Zudem ist zu beachten, dass zur Konzernrechnungslegung nur bestimmte Mutterunternehmen und auch nur Konzerne in einer eng verstandenen Auslegung verpflichtet sind. Außerdem gibt es innerhalb des HGB ein nach der Intensität der Verbindung abgestuftes Konzept hinsichtlich der Art der Einbeziehung von Unternehmen in den Konsolidierungskreis.

Erstellung eines Konzernabschlusses

Grundvoraussetzung für die Erstellung eines Konzernabschlusses ist zunächst, dass die in diesen Abschluss einzubeziehenden Einzelabschlüsse vergleichbar sind. Deshalb ist grundsätzlich (der deutsche Gesetzgeber hat einige Erleichterungen im Gesetz verankert) sicherzustellen, dass der Ansatz und die Bewertung bei diesen Unternehmen einheitlich erfolgen. Zudem ist es nötig, dass einheitliche Stichtage und Berichtsperioden zugrunde liegen, da ansonsten das Bild des Unternehmensverbundes erheblich verzerrt sein kann. Angesichts der Globalisierung der Wirtschaft und der zunehmenden Auslandsbeteiligungen ist es außerdem denkbar, dass die Einzelabschlüsse in unterschiedlichen Sprachen und Währungen aufgestellt wurden. Weil ein Konzernabschluss gem. § 298 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 244 HGB jedoch in deutscher Sprache und Euro aufgestellt werden muss, ist in diesen Abschlüssen neben einer sprachlichen Umformung zunächst eine Währungsumrechnung nach § 308a HGB vorzunehmen, bevor mit der eigentlichen Konsolidierung begonnen werden kann. Die einheitlich aufbereiteten Einzelabschlüsse werden Handelsbilanz II genannt.

Um die Gesamtabbildung eines Unternehmensverbundes so zu erreichen, als handele es sich um ein einziges Unternehmen, sind im Anschluss an die Aufbereitung der Einzelabschlüsse die Beziehungen innerhalb eines Konzerns zu eliminieren. Dieser Vorgang wird als Konsolidierung bezeichnet und stellt das zentrale Element des Kompensationszweckes der Konzernrechnungslegung dar. Im Einzelnen sind folgende Konsolidierungsmaßnahmen notwendig, um die Kapital-, Schuld- sowie Lieferungs- und Leistungsverbindungen zwischen den einzubeziehenden Unternehmen zu eliminieren:

• Kapitalkonsolidierung,

• Schuldenkonsolidierung,

• Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie

• Zwischenergebniseliminierung.

Grundsätzlich ist nach HGB eine Vollkonsolidierung vorzunehmen. Dies ist der Einheitstheorie geschuldet, die den gesamten Konzern abbildet und dabei die Anteile der Minderheitsgesellschafter der Tochterunternehmen als Eigenkapital des Konzerns ausweist. Die einzige Ausnahme bildet die nur für Gemeinschaftsunternehmen erlaubte Quotenkonsolidierung, die nur zu einer anteiligen Einbeziehung der Vermögensgegenständen und Schulden in die Konzernbilanz führt.

Assoziierte Unternehmen sind im Konzernabschluss nach der Equity-Methode zu bewerten. Zudem ist in allen Fällen eine Steuerabgrenzung, d. h. sowohl der Ansatz aktiver als auch passiver latenter Steuern, Pflicht, obwohl der Konzern selber nicht Gegenstand der Besteuerung ist; dies bleiben die Einzelabschlüsse, ggf. zusammengefasst zur Organschaft.

Quellen

Bertram, K./Brinkmann, R./Kessler, H./Müller, S. (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016

Müller, S. in Federmann/Kußmaul/Müller: Handbuch der Bilanzierung, Beitrag Konzernabschluss nach HGB, Freiburg 2016.

Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller [[1]]