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Vorratsvermögen

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Prüfsiegel gültig bis 2020

Vorräte bzw. Vorratsvermögen sind gesetzlich nicht definiert. Sie lassen sich nur aus dem Gesetzeszusammenhang – der die Vorräte in das Umlaufvermögen stellt – und im Umkehrschluss definieren. Das HGB besagt, dass „im Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen sind, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen". Im Umkehrschluss folgt, dass dem Umlaufvermögen die Gegenstände zuzuordnen sind, die bestimmt sind, dem Betrieb nicht dauernd zu dienen. Zum Vorratsvermögen gehören alle Gegenstände, die im Rahmen des Betriebs verarbeitet, bearbeitet und/oder verkauft werden. Sie werden in der Bilanz untergliedert in: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; unfertige Erzeugnisse bzw. Leistungen; fertige Erzeugnisse und Waren sowie geleistete Anzahlungen. Bewertungsmaßstäbe des Handelsrechts sind – bei Geltung des Niederstwertprinzips – die Anschaffungs- und die Herstellungskosten sowie der beizulegende Zeitwert. Letzterer wird im Steuerrecht durch den Teilwert ersetzt. Gemäß IFRS sind Vorräte mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert zu bewerten.

§ 247 Abs. 2 HGB, § 253 Abs. 4 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, IAS 2.9, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EstG und R 6.8 EStR

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]