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Anzahlungen

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Prüfsiegel gültig bis 2020

Anzahlungen stellen Vorleistungen auf eine von dem anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung oder Leistung dar, d.h. Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts. Um das zugrunde liegende schwebende Geschäft erfolgsneutral zu halten, sind geleistete Anzahlungen in der Bilanz zu aktivieren und erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Soweit Anzahlungen unter den Posten des Anlagevermögens auszuweisen sind, ist deren Entwicklung in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Geleistete Anzahlungen sind mit ihren Anschaffungskosten (Nennbetrag), erhaltene Anzahlungen mit ihrem (u.U. abgezinsten) Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag) zu bewerten. Besondere Probleme ergeben sich bei der Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf Anzahlungen. Nach den IFRS sind die Anzahlungen ebenfalls im Vermögenswert- und Schuldbegriff enthalten, so dass diese ansatzpflichtig sind, wobei das Gliederungsgebot des IAS 1.60 keine Saldierung erlaubt. Zudem sind Anzahlungen ggf. aufzuzinsen, wenn damit ein Zinsvorteil einhergeht.

Zentrale regelnde Normen sind § 253 Abs.1 HGB, § 264 Abs. 2 HGB, § 268 Abs. 1 HGB, § 268 Abs. 5 HGB, § 5 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 5 EStG, § 13 Abs. 1 UStG sowie IAS 2, 18.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]