Buchführungspflicht (HR)
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Inhaltsverzeichnis
Rechtsnormen
§ 1 Abs. 1, Abs. 2 HGB
§ 2 HGB
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 HGB
§ 6 HGB
§ 238 Abs. 1 HGB
§ 241a HGB
§ 13 Abs. 3 GmbHG
§ 41 GmbHG
§ 3 Abs. 1 AktG
§ 91 AktG
§ 278 Abs. 3 AktG
§ 17 Abs. 2 GenG
§ 33 GenG
§ 1 EWIV
Buchführungspflicht nach Handelsrecht
Gem. § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Zur Buchführung ist außerdem verpflichtet:
• die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): § 41 GmbHG
• die Aktiengesellschaft (AG): § 91 AktG
• die eingetragene Genossenschaft (eG): § 33 GenG
Beschaffenheit der Buchführung
Dabei muss gem. § 238 Abs. 1 S. 2 HGB die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Kaufmann
Entscheidend für die Buchführungspflicht nach Handelsrecht ist also die Kaufmannseigenschaft.
Ist-Kaufmann
Gem. § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dabei ist gem. § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Fraglich ist jedoch, wann ein Handelsgewerbe vorliegt. Dies wird im Gesetz nicht definiert. Aus § 1 Abs. 2 HGB lässt sich lediglich schließen, dass Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb ist, der nach Art (Betriebszweck) und Umfang (Betriebsgröße) einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auf ein Handelsgewerbe lassen folgende Faktoren schließen:
• Selbstständige Tätigkeit
• Gewinnerzielungsabsicht (keine Liebhaberei)
• Planmäßige dauerhafte Geschäftstätigkeit
• nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit
• Keine freiberufliche Tätigkeit
Ein Handelsgewerbe liegt also nicht vor, bei:
• Kleingewerbe
• Land- und Forstwirtschaft
• Freie Berufe
Kann-Kaufmann
Gem. § 2 HGB gilt ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, als Handelsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer hat hier eine Berechtigung zur Eintragung, jedoch keine Pflicht. Ein Handelsgewerbe liegt nur vor, wenn eine Eintragung erfolgt.
Gem. § 3 Abs. 1 HGB finden die Vorschriften des § 1 HGB auf Betriebe der Land- und Fortwirtschaft keine Anwendung. Gem. § 3 Abs. 2 HGB können aber auch diese Betriebe sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Erfolgt die Eintragung, so liegt auch hier ein Handelsgewerbe vor.
Form-Kaufmann
Gem. § 6 HGB sind alle Handelsgesellschaften kraft Rechtsform Kaufmann:
• Aktiengesellschaft (AG): § 3 Abs. 1 AktG
• Eingetragene Genossenschaft (eG): § 17 Abs. 2 GenG
• Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV): § 1 EWIV
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): § 13 Abs. 3 GmbHG
• Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): § 278 Abs. 3 AktG
Befreiung von der Buchführungspflicht
Gem. § 241a HGB brauchen Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden und sind daher von der Buchführungspflicht befreit.
Literatur
Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 47 ff.
Tipke Klaus/Lang Joachim/Seer Roman/Hey Johanna/Montag Heinrich/Englisch Joachim/Hennrichs Joachim, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, ottoschmidt, § 9 Rz.7 ff.
Ersteinstellender Autor
Christoph Bieramperl