Teilwert
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Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmanns über die künftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Auffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag zum Ausdruck kommt. Hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass in ihm alle am Bilanzstichtag vorliegenden, den Kurs oder den Preis beeinflussenden Umstände, also auch die Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise über die künftige Entwicklung zum Ausdruck kommen. Neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. vermindert um die Absetzung für die Abnutzung (Absetzungswert), ist der Teilwert der wichtigste steuerliche Bewertungsbegriff. Im Handelsrecht kommt er nicht vor. Handelsrechtlich entspricht der steuerrechtlichen Teilwertabschreibung die Abschreibung auf den beizulegenden niedrigeren Wert. Dieser Wert unterscheidet sich vom Teilwert aber dadurch, dass er keinen Zuschlag für den Unternehmergewinn enthält (§ 6 Abs.1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Literatur
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller