Anhang
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Der handelsrechtliche Jahresabschluss des Kaufmanns besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Alle Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Der Anhang soll neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gleichwertiger und integraler Bestandteil des Jahresabschlusses sein. Der Anhang hat insbesondere die Aufgabe, die übrigen Bestandteile des Jahresabschlusses zu erläutern, zu ergänzen und zu entlasten, ggf. auch zu korrigieren (§§ 284 ff. HGB). Er ist ebenfalls Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses (§ 313 und § 314 HGB) Auch nach IAS 1.8 ist der Anhang nach IFRS ein integraler Bestandteil eines IFRS-Abschlusses.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]