Umwandlungen
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Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.Als Umwandlung bezeichnet man die Fortführung eines wirtschaftlichen Verbunds in einer anderen Rechtsform. Der Begriff Umwandlung subsumiert aus zivilrechtlicher Sicht Umstrukturierungen i. S. d. UmwG durch Einbringung, durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, durch Realteilung und durch Anwachsung, wobei sowohl eine Singularsukzession als auch eine Universalsukzession in Betracht kommen.
Grundsätzlich lassen sich zwei Arten der Umwandlung unterscheiden (Umwandlung mit Übertragung von Aktiva und Passiva sowie ohne Übertragung von Aktiva und Passiva), die in § 1 Abs. 1 UmwG in vier Unterarten aufgegliedert werden:
• Verschmelzung (durch Neugründung oder Aufnahme)
• Spaltung (durch Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung)
• Vermögensübertragung (Vollübertragung, Teilübertragung)
• Formwechsel
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller