Stiftungen
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Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.Stiftungen können in rechtsfähige und nichtrechtsfähige, privat- und öffentlich-rechtliche Stiftungen unterschieden werden. Eine privatrechtliche Stiftung erlangt als juristische Person durch staatliche Genehmigung Rechtsfähigkeit (§ 80 BGB), wohingegen Stiftungen des öffentlichen Rechts i. d. R. durch staatlichen Hoheitsakt entstehen und in den Organismus des Staates eingegliedert sind. Steuerrechtlich wird zwischen gemeinnützigen und nicht steuerbegünstigten Stiftungen unterschieden. Die nicht steuerbegünstigten, also nicht als gemeinnützig anerkannten Stiftungen des privaten Rechts, die Unternehmensstiftungen und die Familienstiftungen unterliegen im Rahmen der laufenden Besteuerung der Körperschafts- und ggf. Gewerbesteuer (§§ 51 ff. AO). Für sämtliche 16 Bundesländer gelten Landesstiftungsgesetze oder gleichartige Landesgesetze. Die Anforderungen an die Rechnungslegung von Stiftungen ergeben sich aus stiftungsrechtlichen und ggf. außerstiftungsrechtlichen Normen.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller