Herstellungskosten
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Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dieser handelsrechtliche Begriff der Herstellungskosten gilt auch für die Steuerbilanz. Durch das BilMoG wurde der Umfang der Aufwendungen, die handelsrechtlich zu den Herstellungskosten gehören, wesentlich geändert. Für Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen des Anlagevermögens, die durch die Fertigung veranlasst sind, besteht (wie schon bisher für die Steuerbilanz) ein Aktivierungsgebot. Das Aktivierungswahlrecht hierfür ist entfallen. Die Wertuntergrenze für Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht stimmt überein. Wahlweise einbezogen werden können aber nur nach dem HGB auch Entwicklungskosten. Verboten sind Vertriebs- und Forschungskosten. (§ 255 Abs.2, 2a und 3 HGB)
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]