Kategorie:Externes Rechnungswesen
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Inhaltsverzeichnis
3. Ausweis
Für Latente Steuern sieht § 266 Abs. 2 und 3 HGB sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite einen gesonderten Bilanzposten vor. Es besteht gem. § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Ausweiswahlrecht: Aktive und Passive Latente Steuern können unverrechnet jeweils auf der Aktiv- bzw. Passivseite ausgewiesen werden. Sie können aber auch saldiert werden, worauf das Wort „insgesamt“ in den Sätzen 1 und 2 des § 274 Abs. 1 HGB hinweist. Zum Ansatzwahlrecht bei einem sich insgesamt ergebenden Aktivüberhang siehe Abschnitt 1.
Gem. § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB ist der Aufwand oder der Ertrag aus der Veränderung bilanzierter Latenter Steuern in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.
4. Anhangangaben
Gem. § 285 Nr. 29 HGB ist im Anhang anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die Latenten Steuern beruhen und mit welchen Steu-ersätzen die Bewertung erfolgt ist. Diese Angaben sind auch zu machen, sollten infolge der Wahlrechtsausübung bei einem Aktivüberhang keine Latenten Steuern in der Bilanz angesetzt werden.
Strittig ist die Erstellung einer sog. Steuerlichen Überleitungsrechnung nach DRS 18.67.
Von den Anhangangaben sind Kleine und Mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 288 Abs. 1 und 2 Satz 2 HGB befreit.
5. Ausschüttungssperre
Nach § 268 Abs. 8 HGB sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen Ausschüt-tungssperren zu beachten:
aa) Ansatz Selbst geschaffener Immaterieller Vermögensgegenstände des Anlage-vermögens unter Beachtung der hierfür gebildeten Passiven Latenten Steuern bb) Ansatz Aktiver Latenter Steuern, soweit sie die Passiven Latenten Steuern über-steigen cc) Ansatz von Vermögensgegenständen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB soweit diese die Anschaffungskosten übersteigen unter Beachtung der hierfür gebildeten Passiven Latenten Steuern
Ohne größenabhängige Erleichterung sind hierzu Anhangangaben nach § 285 Nr. 28 HGB zu machen.
6. Ertragsteuerliche Besonderheiten
Nach herrschender Meinung sind in der Steuerbilanz keine Latenten Steuern anzusetzen. Soweit Latente Steueraufwendungen oder -erträge das handelsrechtliche Ergebnis vermindert oder erhöht haben, sind diese Änderungen für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wieder zu eliminieren. Nach DRS 18.39 sind bei Personenhandelsgesellschaften etwaige Ergänzungsbilanzen, nicht aber Sonderbilanzen zu berücksichtigen.
Literaturquellen
DRS 18: Latente Steuern, veröffentlicht am 03. Sept. 2010
IDW RS HFA 7: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften, Stand: 06. Febr. 2012
Coenenberg, Adolf et al: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 22. Auflage, Stuttgart 2012, dort S. 470-503
Bearbeiter
Prof. Dr. Wolfgang Hirschberger
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen
Studiengang Controlling und Consulting
www.dhbw-vs.de/cc [1]
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