Anlagespiegel / Anlagegitter
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Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist nach § 268 Abs. 2 HGB in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Im Anlagespiegel sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe aufzuführen. Darüber hinaus sind zu jeder Bilanzposition der Buchwert zum Ende des Geschäftsjahres sowie der entsprechende Vorjahreswert anzugeben. Der Zweck des Anlagespiegels besteht darin, das im Anlagevermögen gebundene Kapital, die Altersstruktur der Vermögensgegenstände und die Entwicklung der einzelnen Posten im abgelaufenen Geschäftsjahr darzulegen. Nach IFRS ist ein Anlagespiegel nicht explizit vorgeschrieben, es werden jedoch zum Teil entsprechende Angabepflichten verlangt.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]