Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von ControllingWiki. Durch die Nutzung von ControllingWiki erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern. Weitere Informationen

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Aus ControllingWiki

Version vom 4. Mai 2012, 18:49 Uhr von 95.33.244.112 (Diskussion) (Die Seite wurde neu angelegt: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger B…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Für die Darstellung der Handelsgeschäfte in der Buchführung und für den Ausweis der Lage des Vermögens sind also die GoB maßgebend. Dabei regeln ungeschriebene GoB z.B. unbestimmte Rechtsbegriffe und gesetzlich normierte GoB z.B. das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Rechtsverbindlich sind die GoB in beiden Formen. Sind die GoB eindeutig kodifiziert, besteht ein Vorrang der gesetzlich normierten gegenüber den ungeschriebenen GoB. Generell sind die GoB deshalb notwendig, da das Gesetzbuch nur die Prinzipien klärt, für konkrete Einzelfälle sind dann ggf. die GoB heranzuziehen.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]