Sonderposten mit RL-Anteil
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§ 273 HGB enthielt für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2010 begannen, ergänzende Vorschriften zur Bildung des Sonderpostens mit Rücklageanteil i. S. d. § 247 Abs. 3 HGB aF. Der Sonderposten mit Rücklageanteil war für unversteuerte oder steuerbegünstigte Rücklagen oder steuerlich motivierte Abschreibungen zulässig und resultierte in einem Steuerstundungseffekt. Es handelte sich dabei um einen Mischposten, da er letztlich aus nicht ausgewiesenen Gewinnen und den darauf anfallenden passiven latenten Steuern bestand und daher von der Bilanzanalyse regelmäßig auf Fremd- und Eigenkapital bei der Aufbereitung aufgeteilt wurde. Mit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde die Möglichkeit zur Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil gestrichen; Altfälle konnten jedoch beibehalten werden. Das Steuerrecht wurde in Folge der BilMoG-Einführung dahingehend angepasst, dass die Voraussetzung eines Ansatzes in der Handelsbilanz gestrichen wurde und gesonderte Verzeichnisse zu führen sind.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]