Geschäfts- und Firmenwert
Aus ControllingWiki
Inhaltsverzeichnis
Rechtsnormen
§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB
§ 253 Abs. 3 HGB
§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG
R 5.5 EStR
Definition
Der Geschäfts- und Firmenwert ist gem. R 5.5 EStR „Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert“ der Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmens beruhen, sondern auf den Betrieb eines lebenden Unternehmens.
Immaterielles Wirtschaftsgut
Der Geschäfts- und Firmenwert gehört zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. Es handelt sich um den Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Folglich ist zwischen den immateriellen Einzelwirtschaftsgütern und dem Geschäfts- und Firmenwert differenziert werden. Der Geschäfts- und Firmenwert gilt gem. § 246 Abs. 1 S. 4 HGB als abnutzbarer Vermögensgegenstand (zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand), soweit er entgeltlich erworben wurde. Der derivativ erworbene Geschäfts- und Firmenwert ist handelsrechtlich gem. § 246 Abs. 1 S. 4 HGB sowie über die Maßgeblichkeit auch steuerrechtlich zu aktivieren.
Abschreibung
Da der entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwert als abnutzbarer Vermögensgegenstand gilt, ist er steuerrechtlich gem. § 7 Abs. 1 S. 3 EStG auf 15 Jahre planmäßig abzuschreiben. Handelsrechtlich ist ebenfalls eine Abschreibung gem. § 246 Abs. 1 S. 4 HGB i.V.m. § 253 Abs. 3 HGB planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Literatur
Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 426, 1136, 1565, 1574.
Tipke Klaus/Lang Joachim/Seer Roman/Hey Johanna/Montag Heinrich/Englisch Joachim/Hennrichs Joachim, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, ottoschmidt, § 9 Rz.122ff, 302, 316 .
Ersteinstellender Autor
Christoph Bieramperl