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Abschlagszahlung

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Version vom 21. Mai 2017, 15:36 Uhr von Christoph Bieramperl (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „==Rechtsnormen== § 271a BGB § 320 BGB § 632a BGB § 16 Abs. 1 VOB/B § 3 Abs. 2 MaBV § 8 Abs. 2 HOAI (a.F.) § 15 Abs. 2 HOAI (n.F.) § 266 Abs. 3…“)
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Rechtsnormen

§ 271a BGB

§ 320 BGB

§ 632a BGB


§ 16 Abs. 1 VOB/B


§ 3 Abs. 2 MaBV


§ 8 Abs. 2 HOAI (a.F.)

§ 15 Abs. 2 HOAI (n.F.)


§ 266 Abs. 3 C Nr. 3 HGB

§ 266 Abs. 2 B I. Nr. 2 HGB

§ 266 Abs. 2 B I. Nr. 4 HGB


Arten von Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen.jpg



Erklärung

Bei Abschlagszahlungen handelt es sich grundsätzlich um die Bezahlung von Teilbeträgen einer Gesamtvergütung. Sie stellen also eine Teilerfüllung der Zahlungspflicht des Auftraggebers dar. Der Begriff Abschlagszahlung wird bei Werkverträgen, Bauverträgen und für Bauplanungsleistungen verwendet. Es handelt sich dabei um Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für ein Gesamtwerk, wobei nach Beendigung des Vertrags der Auftragnehmer seine Leistungen endgültig abzurechnen hat. Abschlagszahlungen sind für Werkverträge mit Verbrauchern gem. § 632a BGB i.V.m § 271a BGB und FoSiG, für Bauverträge gem. § 16 Abs. 1 VOB/B, für Verträge mit Bauträgern nach der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV) vom 23.05.2001 mit Ergänzung durch das FoSiG gem. § 3 Abs. 2 MaBV (wobei hier auch § 632a Abs. 3 BGB Anwendung findet) und für Bauplanungsleistungen gem. § 8 Abs. 2 HOAI (a.F.) sowie § 15 Abs. 2 HOAI (n.F.) geregelt. Wird eine Abschlagszahlung nicht geleistet, so ist der Unternehmer gem. § 320 BGB zur Arbeitseinstellung berechtigt. Werden Abschlagszahlungen in einer Schlussrechnung nicht berücksichtigt, so führt dies zu deren Nichtprüfbarkeit. Im Falle einer Überzahlung (der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen übertrifft den Betrag der Schlussrechnung) ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung aus dem Vertrag. Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer gem. § 266 Abs. 3 C Nr. 3 HGB zu verbuchen. Dieser kann die Abschlagszahlungen unter den Vorräten an unfertigen Leistungen gem. § 266 Abs. 2 B I. Nr. 2 HGB bis zur Höhe der für unfertige Leistungen aktivierten Herstellungskosten offen von der Aktivseite absetzen, falls den Abschlagszahlungen erbrachte Teilleistungen gegenüberstehen. Für den Auftraggeber handelt es sich bei der Abschlagszahlung um eine geleistete Anzahlung gem. § 266 Abs. 2 B I. Nr. 4 HGB.


Literatur

BGH-Urteil vom 11.02.1999, VII ZR 399/97.

BGH-Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 326/98.

BGH-Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 187/03.

Güntzer Karl H. / Hammacher Peter: Handbuch der Auftragsabwicklung, 3. Auflage, Heidelberg, 2007, GHC-Verlag, S. 197.

OLG Dresden vom 11.01.2012, 13 U 1004/11; vgl. BGH-Beschluss vom 21.11.2013, VII ZR 209/12.

Schwenker Christian / Wessel Markus, in: Messerschmidt Burkhard / Voit Wolfgang (Hrsg.), Privates Baurecht, 2. Aufl., München, 2012, Beck Verlag, § 15 HOAI, Tz. 15.

Wirth Axel, in: Korbion Hermann / Mantscheff Jack / Vygen Klaus, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 8. Aufl., München, 2013, Beck Verlag, § 15 HOAI, Tz. 56.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl