Realisationszeitpunkte
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Realisationszeitpunkte bei verschiedenartigen Transaktionen
Inhaltsverzeichnis
- 1 Verkauf beweglicher Sachen
- 2 Veräußerung von Grundstücken
- 3 Tausch
- 4 Dienstleistungsverträge
- 5 Dauerschuldverhältnisse
- 6 Werkverträge und Werklieferungsverträge
- 7 Forderungen, die nicht aus Austauschgeschäften resultieren
- 8 Gewinnbeteiligungen
- 9 Langfristige Fertigung
- 10 Mehrkomponentengeschäfte
- 11 Literatur
- 12 Ersteinstellender Autor
Verkauf beweglicher Sachen
Beim Verkauf beweglicher Sachen bestimmt in der Regel der Gefahrenübergang den Realisationszeitpunkt.
Veräußerung von Grundstücken
Der Realisationszeitpunkt bei Veräußerung von Grundstücken liegt dann vor, wenn die Verfügungsmacht über das Grundstück an den Käufer übergeht.
Tausch
Beim Tausch handelt es sich um einen Vertrag, bei dem der Austausch zweier Sachwerte Vertragsgegenstand ist. Auf den Tausch finden über § 480 BGB die Vorschriften des Kaufs (§ 433 ff. BGB) entsprechende Anwendung. Der Tausch kann in einen Veräußerungsakt und in einen Anschaffungsakt unterteilt werden, die handelsrechtlich zur Realisation der stillen Reserven oder stillen Lasten, der in dem jeweiligen Vermögensgegenstand ruht. Steuerrechtlich handelt es sich gem. § 6 Abs. 6 S. 1 EStG um einen Umsatzakt. Der Zeitpunkt des Tauschaktes ist somit der Realisationszeitpunkt.
Dienstleistungsverträge
Bei der Dienstleistung handelt es sich um eine positive Zustandsveränderung, die durch den Leistenden herbeigeführt wird. Die Realisation von Dienstleistungen tritt dann ein, wenn die Leistung erbracht ist, also wirtschaftlich erfüllt ist, und daher Anspruch auf Gegenleistung (in der Regel Zahlung) entstanden ist.
Dauerschuldverhältnisse
Unter Dauerschuldverhältnisse versteht man Verhältnisse mit langen Erfüllungszeiträumen, wie z.B. Miet-, Pacht- und Leasingverhältnisse. Der Gewinn wird hier jeweils mit den Entgeltansprüchen realisiert, die zu festgelegten Zeitpunkten (z.B. am Ende jedes Monats) entstehen. Sie sind somit jeweils als Teilleistung anzusehen. Dabei ist jedoch stets darauf zu achten, dass Leistung und Gegenleistung übereinstimmen. Bei Abweichungen ist daher eine Rechnungsabgrenzung vorzunehmen, um dem Vorsichtsprinzip gerecht zu werden.
Werkverträge und Werklieferungsverträge
Der Realisationszeitpunkt bei Werkverträge gem. § 631 ff. BGB hängt gem. § 640 BGB i.V.m. § 644 Abs. 1 S. 1 BGB von der Abnahme des Werkes ab. Bei Werklieferungsverträgen hingegen, für die nach § 651 S. 1 BGB die Vorschriften für Kaufverträge gelten, ist der Realisationszeitpunkt der Übergang der Preisgefahr.
Forderungen, die nicht aus Austauschgeschäften resultieren
Schadensersatzansprüche sind realisiert, sobald ein Schaden entstanden ist und ein zum Schadensersatz Verpflichteter feststeht. Das rechtskräftige Urteil des Gerichts spielt für den Realisationszeitpunkt hier keine Rolle. Steuererstattungsansprüche hingegen werden erst am Ende des Geschäftsjahres aktiviert, auf das sie entfallen. Der Realisationszeitpunkt bei gesellschaftlichen Rückgewähransprüchen hängt zum einen von der Kenntnisnahme der Gesellschafter und zum anderen davon ab, ob der Gesellschafter die Rückgewähr auch verlangen möchte.
Gewinnbeteiligungen
Ausschlaggebend für den Realisationszeitpunkt bei Gewinnbeteiligungen ist in der Regel der Beschluss über die Gewinnverwendung von den Gesellschaftsorganen vor dem Abschlussstichtag gem. § 174 AktG und §§ 29, 46 Nr. 1 GmbHG, da erst hier der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung für den Gesellschafter entsteht.
Langfristige Fertigung
Während bei Werkverträgen die Abnahme für die Realisation entscheidend ist, ist dies bei langfristigen Fertigungsaufträgen nicht praxisnah. Die im IFRS vorgeschriebene Percentage-of-Completion-Methode hingegen ist mit Einführung des BilMoG nicht zulässig. Daher werden in der Praxis häufig Teilabrechnungen vertraglich vereinbart. Hier handelt es sich jeweils um Teilleistungen, die zu einer Teilgewinnrealisierung führen.
Mehrkomponentengeschäfte
Man spricht von Mehrkomponentengeschäften, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedliche Leistungen geregelt werden oder wenn mehrere Einzelverträge zu einem Geschäft zusammengefasst werden, weil sie wirtschaftlich zusammenhängen. Hier muss geprüft werden, ob sich aus diesen Geschäften mehrere Realisationszeitpunkte für die einzelnen Leistungen ergeben, oder ob ein einziger Realisationszeitpunkt für alle Leistungen (als Leistungsbündel) in Frage kommt.
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Ersteinstellender Autor
Christoph Bieramperl