Abschreibungen
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Abschreibungen
Der Begriff der Abschreibung beschreibt die Wertminderung eines bestimmten Vermögensgegenstandes, welcher sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren abnutzt. Im Zuge von Abschreibungen ist es Unternehmen erlaubt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Jahre der Nutzung zu verteilen. Im Steuerrecht bezeichnet man das als Absetzung für Abnutzung (AfA).
Beispiel: Ein Startup in der Kommunikations- und Informationsbranche schafft einen PC für 3.000 Euro an. Das Finanzamt geht von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren aus. 3.000 Euro: 3 Jahre = 1.000 Euro pro Jahr
Im Rahmen der Steuererklärung gibt das Unternehmen über einen Zeitraum von 3 Jahren 1.000 Euro an. Die Höhe der Abschreibung bleibt gleich. Die jeweilige Nutzungsdauer hängt von der Art des Wirtschaftsguts ab und ist in der AfA-Tabelle festgelegt.
Wichtig: In dem Jahr, in welchem das Wirtschaftsgut angeschafft wird, vermindert sich der Absetzungsbetrag für jeden vollen Monat, der dem Kauf vorangegangen ist. Der Wert verringert sich also jeweils um ein Zwölftel für jeden verstrichenen Monat.
Abschreibungen stellen eine gute Möglichkeit dar, Anschaffungskosten für wichtige Güter wie Büromöbel, Firmenwagen, IT-Ausstattung etc. zu minimieren. Insbesondere für Startups kann dies überlebenswichtig sein, da diese in der Regel über begrenztes Startkapital verfügen. Abschreibungen können helfen, die Ausgaben während der Anfangsphase niedrig zu halten. Firmen sollten sich allerdings sehr genau über die unterschiedlichen Abschreibungsarten informieren.
Abschreibungsarten:
Neben der sogenannten linearen Abschreibung, die wir bereits oben beschrieben haben, existieren noch andere Abschreibungsarten. Für abnutzbare Wirtschaftsgüter kommen grundsätzlich nur „planmäßige“ Abschreibungen in Betracht. Planmäßig bedeutet, dass man die jährlichen Abschreibungsbeträge im Voraus in einem Abschreibungsplan festlegt.
Solche planmäßigen Abschreibungen sind:
• Lineare Abschreibung
Anschaffungs- sowie Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die voraussichtlichen Nutzungsjahre verteilt. Dadurch ergibt sich für jedes Jahr ein gleich hoher Abschreibungsbetrag (s. Beispielsrechnung oben).
• Geometrisch-degressive Abschreibung
Jedes Jahr schreibt man denselben Prozentsatz des Wirtschaftsguts ab. Da bei dieser Methode allerdings kein Restwert von null zu erreichen ist, ist es möglich, einmal von der degressiven zur linearen Methode zu wechseln.
• Arithmetisch degressive Abschreibung
Von Jahr zu Jahr sinkt der Betrag. Dieser sogenannte Degressionsbetrag ergibt sich aus dem Quotienten der Anschaffungskosten und der Summe der geplanten Jahre.
• Leistungsabschreibung
Die Summe ergibt sich aus der tatsächlichen Nutzung des Wirtschaftsguts. Eine bestimmte Maschine muss also eine bestimmte Anzahl an Betriebsstunden geleistet haben, um vollständig abgeschrieben zu sein. Ende des Jahres zählt man die geleisteten Stunden zusammen und nimmt anteilig eine Abschreibung im Verhältnis zum Anschaffungswert vor.
• Progressive Abschreibung
Dieses Verfahren kehrt die degressive Methode um. In den ersten Jahren beginnt die progressive Abschreibung mit niedrigen Beträgen und steigt dann mit zunehmender Nutzungsdauer stetig an. Diese Methode verwendet man beispielsweise bei Plantagen, weil diese erst nach Jahren ihre vollen Kapazitäten erreichen. Wichtig: Diese Art der Abrechnung mag im Handelsrecht Verwendung finden, ist steuerrechtlich jedoch nie zulässig.
• Gebrochene Abschreibung
Diese Methode unterscheidet zwischen verbrauchs- und zeitbedingtem Verschleiß. Sie findet beispielsweise bei Firmenwagen Verwendung. Dieser verliert über Zeit in jedem Falle an Wert, allerdings zusätzlich in dem Maße, in dem der Halter ihn nutzt. Da sich Zeitwert und Abnutzung in der Regel gegenseitig bedingen, ist diese Abschreibungsmethode allerdings umstritten.
Wie schon angedeutet, gibt es neben den Methoden der planmäßigen Abschreibungen aber auch solche, die außerplanmäßig sind. Diese greifen bei besonderen Ereignissen wie Zerstörung oder Verlust und kommen ebenfalls bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern in Betracht. Außerplanmäßige Abschreibungen sind dann vorzunehmen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes dauerhaft unter den Herstellungs- und Anschaffungskosten liegt.
Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Fertigungsmaschine am Jahresanfang für 100.000 Euro bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren. Am Ende des dritten Jahres beträgt der Wert der Maschine allerdings nur noch 10.000 Euro wegen eines nicht behebbaren Defekts. Die Gebühren würden am Ende des dritten Jahres also 40.000 Euro betragen. Aufgrund des Defekts liegt der Wert allerdings dauerhaft unterhalb der Anschaffungskosten. Demnach ist eine außerplanmäßige Abschreibung von 30.000 Euro vorzunehmen. Die Maschine bilanziert man also mit 10.000 Euro.
Zulässige Methoden beim Jahresabschluss: Grundsätzlich muss man bei den Abschreibungsmethoden unterscheiden, ob diese handelsrechtlich, steuerrechtlich oder sowohl als auch zulässig sind.
Allgemeine Regeln sind:
- Im Handelsrecht ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zu beachten. Bewertungsgrundsätze und -methoden in aufeinanderfolgenden Jahren sollen also gleich sein. Auch die Nutzungsdauer darf nicht willkürlich gewählt sein – Unternehmen müssen die betriebsindividuellen Nutzungsdauern ermitteln.
- Es ist nicht zulässig, einige Vermögensgegenstände linear, andere degressiv oder progressiv abzuschreiben. Gleiche Sachverhalte sind gleich abzuschreiben.
Steuerrechtlich zulässig ist mittlerweile ausschließlich die lineare Abschreibung. Abschreibungen weisen Unternehmen beim Jahresabschluss als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert aus. Bei größeren Gesellschaften kann das Finanzamt diese außerdem aus dem Anlagespiegel entnehmen. In der Buchhaltung werden diese auf getrennten Aufwandskonten für einzelne Wirtschaftsgüter oder Gruppen gebucht.