Buchführungspflicht (StR)
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Inhaltsverzeichnis
Rechtsnormen
§ 140 AO
§ 141 AO
§ 238 ff. HGB
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Derivative Buchführungspflicht (§ 140 AO)
Die derivative Buchführungspflicht wird auch abgeleitete Buchführungspflicht genannt. Gem. § 140 AO hat, wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Wer demnach gem. § 238 ff. HGB zur Buchführung verpflichtet ist, ist gem. § 140 AO auch im Steuerrecht buchführungspflichtig.
Originäre Buchführungspflicht (§ 141 AO)
Sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte nach § 140 AO nicht zur Buchführung verpflichtet, kann es sein, dass sie nach § 141 AO buchführungspflichtig sind. Gem. § 141 Abs. 1 AO sind gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte verpflichtet, Bücher zu führen, wenn die Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
• Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
• selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
• einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
• einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
festgestellt hat.
Nicht Buchführungspflichtige
Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der Buchführungspflicht. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sie die Grenzen des § 141 AO überschreiten oder nicht. Freiberufler können ihren Gewinn stets nach der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Literatur
Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 50 ff.
Tipke Klaus/Lang Joachim/Seer Roman/Hey Johanna/Montag Heinrich/Englisch Joachim/Hennrichs Joachim, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, ottoschmidt, § 21 Rz. 178 ff.
Ersteinstellender Autor
Christoph Bieramperl