Impairment Test
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Anwendungsbereiche des impairment test nach IAS 36 Nicht vorhersehbare Wertminderungen (impairments) von Vermögenswer-ten sind in IAS 36 „Wertminderungen von Vermögenswerten“ (impairment of assets) geregelt. Um nicht vorhersehbare Wertminderungen handelt es sich, wenn diese nicht durch planmäßige Abschreibungen erfasst werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung bzw. ein Wertminderungsaufwand (impairment loss) ist unabhängig davon, ob der betroffene Vermögenswert (asset) begrenzt nutzbar ist und damit einer planmäßigen Abschreibung unterliegt oder ob dieser eine unbestimmte Nutzungsdauer hat und folglich auch nicht planmäßig abgeschrieben werden darf. Zielsetzung des impairment test ist es, Verfahren für ein Unternehmen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass seine Vermögenswerte nicht mit mehr als ihrem erzielbaren Betrag (recoverable amount) bewertet werden (IAS 36.1). Als Synonyme für den impairment test werden auch die Begriffe Wertminderungstest, Niederstwerttest und Werthaltigkeitstest verwendet. IAS 36 gilt grundsätzlich für alle Vermögenswerte, ist jedoch keine Generalvorschrift, da darüber hinaus noch zahlreiche Einzelstandards die bilanzielle Erfassung von Wertminderungen bei bestimmten Vermögenswerten regeln. Die Regelungen für einen impairment test nach IAS 36 sind somit im Wesentlichen für folgende Vermögenswerte relevant: - Sachanlagevermögen (IAS 16), dessen Bewertung mit den fortgeführten AHK oder mit der Neubewertungsmethode erfolgt, - immaterielle Vermögenswerte (IAS 38), die mit ihren fortgeführten AHK oder auf Basis der Neubewertungsmethode bewertet werden, - GFW (goodwill) aus Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3), - Anteile an Tochterunternehmen (IAS 27), an assoziierten Unternehmen (IAS 28) und an Joint Ventures (IAS 31) im Konzern- und Einzelabschluss mit Ausnahme der Anteile, die unter IAS 39 fallen, - Finanzanlagen in Immobilien, sofern deren Bewertung mit der Anschaffungskostenmethode erfolgt (IAS 40). Entsprechend der Zielsetzung des IAS 36 ist ein Vermögenswert zwingend außerplanmäßig abzuschreiben, wenn dessen erzielbarer Betrag (recove-rable amount) unter seinem aktuellen Buchwert (carrying amount) liegt (IAS 36.1; IAS 36.59). Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den erzielbaren Betrag ist unabhängig von der zu erwartenden Dauer dieser Wertminderung vorzunehmen (IAS 36.BCZ96-97). Der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts ist gemäß IAS 36.6 als der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (fair value less costs to sell) und Nutzungswert (value in use) definiert.