Wertpapiere
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Rechtlich versteht man unter Wertpapieren Urkunden, in denen Privatrechte in der Weise verbrieft sind, dass zu ihrer Ausübung die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Das Recht kann also nur der Inhaber des Papiers geltend machen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Wertpapieren besteht in ihrem jeweiligen Zweck – als Zahlungsmittel, als Kreditmittel und als Erleichterung des Güterumlaufs. Wertpapiere werden auf der Aktivseite der HGB-/Steuerbilanz ausgewiesen und können zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehören. Als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind es Finanzanlagen. Bei den Wertpapieren sind daher die Finanzanlagen von denen des Umlaufvermögens abzugrenzen. Finanzanlagen werden dauernd genutzt, indem sie nachhaltig zur Erzielung von Zinserträgen, als Gewinnbeteiligung oder zur Herstellung einer längerfristigen geschäftlichen Verbindung zu anderen Unternehmen dienen. Wertpapiere des Umlaufvermögens dienen dem Unternehmen nur einmal durch Verwertung oder Veräußerung. Nach IFRS werden Wertpapiere als financial assets behandelt. Je nach Einordnung der Wertpapiere ist die Bewertung unterschiedlich geregelt.
§ 253 HGB, § 254 HGB, § 255 HGB, § 266 HGB, § 6 Abs. 1 EstG, IAS 39 und IFRS 9
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersterstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller