Bestandsgefährdende Entwicklung
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Prüfsiegel gültig bis 2021
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) aus 1998 fordert in § 91 Abs. 2 AktG: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Von einer solchen „bestandsgefährdenden Entwicklung“ (also einer schweren Unternehmenskrise bzw. einem Insolvenzrisiko) ist im Allgemeinen auszugehen, wenn
1. das Eigenkapital verzehrt wird (Überschuldung), oder
2. bei einer drohenden Illiquidität, weil
a) Kreditvereinbarungen (Covenants, siehe Rating) verletzt werden, die eine Kündigung der Kredite zur Folge haben können, oder
b) für die Finanzierung erforderlichen Mindestanforderungen an das Rating nicht mehr gewährleistet sind (Unterschreiten eines z.B. B-Ratings) oder
c) temporäre Liquiditätsbedarfsspitzen oder auslaufende Finanzierungsrahmen (oder Anleihen) Liquiditätsprobleme verursachen.
Bestandsgefährdende Entwicklungen sind nicht etwa bestandsgefährdende Risiken, sondern im Allgemeinen Zukunftsszenarien, bei denen irgendeine Kombination bestehender Risiken zur Verletzung von Covenants oder Mindestanforderungen an das Rating führt. Die Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen erfordert Identifikation seltener Extremrisiken und auf-grund der Nichtaddierbarkeit von Risiken eine Risikoaggregation (Monte-Carlo-Simulation).
Literatur
Vgl. weiterführend: Gleißner, W. (2017): Was ist eine „bestandsgefährdende Entwicklung“ i.S. des § 91 Abs. 2 AktG?, in: Der Betrieb Nr. 47 vom 24.11.17, S. 2749-2754
Gleißner, W. (2017): Risikomanagement, KonTraG und IDW PS 340, in: WPg, 3/2017, S. 158-164
Ersteinstellender Autor
Prof. Dr. Werner Gleißner