Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. April 2013, 15:39 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Definition
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Für die Darstellung der Handelsgeschäfte in der Buchführung und für den Ausweis der Lage des Vermögens sind also die GoB maßgebend.
Dabei regeln ungeschriebene GoB z.B. unbestimmte Rechtsbegriffe und gesetzlich normierte GoB z.B. das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Rechtsverbindlich sind die GoB in beiden Formen. Sind die GoB eindeutig kodifiziert, besteht ein Vorrang der gesetzlich normierten gegenüber den ungeschriebenen GoB. Generell sind die GoB deshalb notwendig, da das Gesetzbuch nur die Prinzipien klärt, für konkrete Einzelfälle sind dann ggf. die GoB heranzuziehen. Diese lassen sich aufteilen in:
1.Der Grundsatz der Bilanzwahrheit |
2.Der Grundsatz der Bilanzklarheit |
3.Der Grundsatz der Bilanzkontinuität |
4.Der Grundsatz der Bilanzvorsicht |
Grundsatz der Bilanzwahrheit
Der Grundsatz der Bilanzwahrheit ist eher im Sinn einer „Bilanzrichtigkeit“ zu verstehen. Die Bilanz ist richtig, wenn das Vermögen und die Schulden nach gesetzlichen Vorschriften und Prinzipien vollständig dargestellt sind. Gemeint ist nicht der „wahre“ oder tatsächliche Wert der Aktiva oder Passiva.
Grundsatz der Bilanzklarheit
Der Grundsatz der Bilanzklarheitverlangt eine übersichtliche Darstellung des Vermögens, der Schulden, der Aufwendungen und der Erträge.
Grundsatz der Bilanzkontinuität
Der Grundsatz der Bilanzkontinuität hat einen formellen und materiellen Aspekt. Die Forderung nach formeller Bilanzkontinuität Beibehaltung einmal gewählter Bilanzierungsmethoden, wie Gliederungsschemata, Bezeichnungen von Bilanzpositionen und Bewertungsmethoden (z.B. Abschreibung) hinaus. Der materielle Aspekt zielt auf eine stetige Anwendung der Bewertungsgrundsätze ab.
Grundsatz der Bilanzvorsicht
Der Grundsatz der Bilanzvorsicht richtet sich auf eine vorsichtige Vermögensbewertung und Gewinnermittlung. Nach dem Gebot der Vorsicht müssen drohende Verluste, sobald sie erkennbar sind, sofort als Aufwand verbucht werden. Dahingegen dürfen Gewinne erst verbucht werden, sobald sie realisiert wurde(Realisations- bzw. Imparitätsprinzip). Bei den Vermögensgegenständen verhält es sich ähnlich. So muss bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens stets der niedrigste Wert angesetzt werden (strenges Niederwertprinzip) und bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauerender Wertminderung der niedrigere Wert angesetzt werden (gemildertes Niederwertprinzip). Auf der Passivseite verlangt das Vorsichtsgebot, dass alle Schulden mit dem höchsten Wert angesetzt werden (Höchstwertprinzip). Das Gebot der Vorsicht hat stille Reserven als Folge, welche dem Unternehmen wiederum in Form der Innenfinanzierung als Finanzierungsinstrument zur Verfügung stehen.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Thomas Biasi, Alfred Blazek, Klaus Eiselmayer: „Finanz-Controlling – Planung und Steuerung von Bilanzen und Finanzen“, 9. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Verlag für ControllingWissen AG, Freiburg.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]