Immaterielles Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. März 2013, 15:38 Uhr
Die Abgrenzung des immateriellen vom materiellen Vermögen ist wegen des Aktivierungsverbots für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Steuerrecht) wichtig. Entsprechend der herrschenden Meinung zählen auch die unkörperlichen Gegenstände, die im Zugangszeitpunkt dem Grunde nach sicher sind, wie auf Geld gerichtete Forderungen, Wertpapiere und Beteiligungen zu den materiellen Gegenständen.
Während die Ausgaben für einen immateriellen Wert dann als Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten eines materiellen Anlagewertes behandelt werden, wenn sie – wie z. B. die Kosten der Baugenehmigung eines Gebäudes – in direktem Zusammenhang zur Sachanlage stehen, werden körperliche Gegenstände, die gegenüber dem immateriellen Wert eine untergeordnete Bedeutung aufweisen, dem immateriellen Gegenstand zugerechnet. Besondere Abgrenzungsprobleme bereiten Software und Mieterein- und -umbauten.
Die regelnden Normen finden sich unter § 5 Abs. 2 EStG, § 248 HGB, § 255 HGB, § 266 HGB und IAS 38.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]