Country-by-Country Reporting: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Juni 2020, 08:49 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Im Zuge der Einführung der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) zum Jahresabschluss, konsolidierten Abschluss und zu Unternehmensberichten, die auf einer Konsolidierung der 4. und 7. EU-Richtlinie – 78/660/EWG sowie 83/349/EWG – aufbaut, ist die Implementierung einer Pflicht zur Berichterstattung über Zahlungen und Sachleistungen an staatliche Stellen vorgeschrieben, was der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 341q bis 341y HGB entsprechend umgesetzt hat.
Zielgruppe
Der Begriff staatlichen Stellen umfasst dabei auch Organisationen, die von staatlichen Stellen kontrolliert werden. Im Rahmen des sogenannten Country-by-Country-Reporting sollen derzeit nur große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz von Primärwäldern gemäß den Art. 41 ff. EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU durch die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen auszuarbeiten und zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird allerdings bereits über eine erhebliche Ausweitung des Anwenderkreises, etwa auf die Telekommunikationsbranche, diskutiert. Unter Unternehmen von öffentlichem Interesse sind dabei kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen zu verstehen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche definiert werden. Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie i. S. v. Art. 41 Nr. 1 EU-Bilanzrichtlinie sind jene, deren Tätigkeiten die Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl und Erdgas umfassen. Unter Unternehmen der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern fallen gemäß Art. 41 Nr. 2 EU-Bilanzrichtlinie alle, deren Tätigkeiten Kahlschlag, selektiven Holzeinschlag oder Durchforstung in Primärwäldern umfassen (Abschn. A, Abteilung 02, Gruppe 02.2 von Anhang 1 der EU-Verordnung 1893/2006).
Ziele
Während die EU-Kommission, respektive die mit der Ausarbeitung beauftragten Gremien, insbesondere Regierungen von Drittländern auf diesem Wege für die Verwendung der Einnahmen aus den entsprechenden Branchen rechenschaftspflichtig machen und eine gute Governance fördern möchten, kann ein weiteres Motiv hinter der Einführung des Country-by-Country-Reporting vermutet werden. Da entsprechende Berichte auch Steuern auf den Gewinn und ggf. weitere Steuerzahlungen umfassen müssen, ist vor dem Hintergrund zunehmender Kritik aus der Politik und von Verwaltungsorganen zahlreicher Länder an (legalen) Steuervermeidungstaktiken von (Groß-)Konzernen zu vermuten, dass auf diesem Wege ein Instrument der Steuerüberwachung eingeführt werden soll, dass ggf. auch als Ausgangsbasis für Verhandlungen über Eindämmungsmaßnahmen dienen könnte.
Inhalt
Kern der länderbezogenen Berichterstattung ist ein jährlicher Bericht über die geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen im Tätigkeitsbereich der Unternehmen. Gemäß Art. 41 Nr. 5 EU-Bilanzrichtlinie-E2 zählen zu den berichtspflichtigen Zahlungen dabei folgende:
• Produktionszahlungsansprüche
• Steuern auf den Gewinn
• Nutzungsentgelte
• Dividenden
• Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni
• Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen
• Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur
Anzugeben sind dabei gemäß Art. 43 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie für jede staatliche Stelle der Gesamtbetrag der Zahlungen einschließlich Sachleistungen sowie der Gesamtbetrag je in der vorherigen Aufstellung aufgeführten Art der Zahlung einschließlich Sachleistungen im laufenden Geschäftsjahr. Sachleistungen können dabei gemäß Art. 43 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie ihrem Umfang oder ihrem Betrag nach berichtet werden, wobei die Angabe von Beträgen für Sachleistungen Angaben zur Wertermittlung erfordert. Projektbezogene Zahlungen erfordern dabei zudem die Erstellung und Offenlegung einer Projektliste mit den zuvor genannten Rubriken. Sofern ein übergeordnetes Konzernunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, einen entsprechenden länderbezogenen Bericht anfertigt, der die Zahlungen des Tochterunternehmens umfasst, entfällt die Berichtspflicht auf Einzelabschlussebene gemäß Art. 44 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie.
Offenlegung
Die Berichte sind wie Jahresabschlüsse jährlich zu erstellen und offenzulegen.
Quellen
Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB-Kommentar, 10. Aufl., Freiburg 2019, § 264 HGB
Bischoff/Kreipl/Müller, Anwendung der §§ 341q-y HGB auf Nebentätigkeiten? – Zahlungsberichterstattung bei Ausübung von Tätigkeiten in verschiedenen Industriezweigen, WPg 5/2016, S. 288-293.
Autoren
PD Dr. Markus Ph. Kreipl / Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg [1]