Rückstellungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Rückstellungen sind künftige Ausgaben, die abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen, aber der Höhe nach – ausnahmsweise nach dem Grunde (s. z. B. Garantierückstellung) – am Bilanzstichtag nicht bekannt sind. Sie sind Ergänzungen der Verbindlichkeiten. Genau bestimmbare Schulden dürfen nicht als Rückstellungen, sondern müssen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Mit einer Inanspruchnahme muss zu rechnen sein. Die Rückstellungen dienen der periodengerechten Erfolgsabgrenzung. Ausgaben, die später erfolgen werden, wirtschaftlich aber das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, sollen im Interesse einer zutreffenden Aufwandsverteilung das abgelaufene Wirtschaftsjahr belasten. Rückstellungen werden handels- und steuerrechtlich sowie nach IFRS auf der Passivseite der Bilanz gezeigt; steuerrechtlich setzt die Bildung einer Rückstellung eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG voraus. | Rückstellungen sind künftige Ausgaben, die abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen, aber der Höhe nach – ausnahmsweise nach dem Grunde (s. z. B. Garantierückstellung) – am Bilanzstichtag nicht bekannt sind. Sie sind Ergänzungen der Verbindlichkeiten. Genau bestimmbare Schulden dürfen nicht als Rückstellungen, sondern müssen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Mit einer Inanspruchnahme muss zu rechnen sein. Die Rückstellungen dienen der periodengerechten Erfolgsabgrenzung. Ausgaben, die später erfolgen werden, wirtschaftlich aber das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, sollen im Interesse einer zutreffenden Aufwandsverteilung das abgelaufene Wirtschaftsjahr belasten. Rückstellungen werden handels- und steuerrechtlich sowie nach IFRS auf der Passivseite der Bilanz gezeigt; steuerrechtlich setzt die Bildung einer Rückstellung eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG voraus. |
Version vom 27. Januar 2019, 16:50 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Rückstellungen sind künftige Ausgaben, die abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen, aber der Höhe nach – ausnahmsweise nach dem Grunde (s. z. B. Garantierückstellung) – am Bilanzstichtag nicht bekannt sind. Sie sind Ergänzungen der Verbindlichkeiten. Genau bestimmbare Schulden dürfen nicht als Rückstellungen, sondern müssen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Mit einer Inanspruchnahme muss zu rechnen sein. Die Rückstellungen dienen der periodengerechten Erfolgsabgrenzung. Ausgaben, die später erfolgen werden, wirtschaftlich aber das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, sollen im Interesse einer zutreffenden Aufwandsverteilung das abgelaufene Wirtschaftsjahr belasten. Rückstellungen werden handels- und steuerrechtlich sowie nach IFRS auf der Passivseite der Bilanz gezeigt; steuerrechtlich setzt die Bildung einer Rückstellung eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG voraus.
Rechtsnormen: § 249 HGB, § 253 HGB, IAS 37
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller