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Nichtfinanzielle Erklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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Neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells ist in der nichtfinanziellen Erklärung zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechnung einzugehen (§ 289c HGB).
 
Neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells ist in der nichtfinanziellen Erklärung zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechnung einzugehen (§ 289c HGB).
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Dabei sind nach § 289c Abs. 3 HGB jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich
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• der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind,
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• soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.
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Sollte das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Aspekte kein Konzept verfolgt, hat sie dies anstelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern (§ 289c Abs. 4 HGB).
  
 
== Ausgestaltung ==
 
== Ausgestaltung ==

Version vom 12. Mai 2017, 11:09 Uhr

Zusammenfassung

Nach der im November 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) müssen bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen erstmalig für am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre eine nichtfinanzielle Erklärung publizieren. Der deutsche Gesetzgeber hat grundsätzlich eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht in die §§ 289b ff. HGB für den Einzelabschluss und in den §§ 315b ff. HGB für den Konzern ab dem Geschäftsjahr 2017 vorgenommen.

Verpflichtete Unternehmen

Zunächst müssen Kapitalgesellschaften, die

1. als groß im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB eingestuft und

2. kapitalmarktorientiert im Sinne vom § 264d HGB sind sowie

3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter aufweisen

jährlich eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen (§ 289b HGB). Zudem haben auch Kreditinstitute und Versicherungen, die die Kriterien Nr. 1 und 3 erfüllen, die gleichen Pflichten (§ 340a Abs. 1a HGB und 341a Abs. 1a HGB).

Inhalt

Neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells ist in der nichtfinanziellen Erklärung zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechnung einzugehen (§ 289c HGB).

Dabei sind nach § 289c Abs. 3 HGB jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich

• einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte, einschließlich der von der Kapitalgesellschaft angewandten Due-Diligence-Prozesse,

• der Ergebnisse dieser Konzepte,

• der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,

• der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,

• der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind,

• soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

Sollte das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Aspekte kein Konzept verfolgt, hat sie dies anstelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern (§ 289c Abs. 4 HGB).

Ausgestaltung

Die Richtlinie 2014/95/EU enthält zwei Mitgliedstaatenwahlrechte hinsichtlich des Ausweises und der Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung. Der deutsche Gesetzgeber sieht eine Weitergabe des Ausweiswahlrechts vor, wonach die nichtfinanzielle Erklärung einerseits innerhalb des (Konzern-)Lageberichts veröffentlicht werden kann. Andererseits können die neuen Berichtspflichten durch die Aufstellung eines die inhaltlichen Vorgaben erfüllenden eigenständigen nichtfinanziellen Berichts – beispielsweise eines auf der Grundlage des Rahmenwerks der Global Reporting Initiative (GRI) erstellten Nachhaltigkeitsberichts oder eines auf dem Framework des International Integrated Reporting Council (IIRC) erstellen Integrated Reportings – erfüllt werden (§ 289b Abs. 3 i.V.m. § 289d HGB), welcher zusammen mit dem (Konzern-)Lagebericht nach 4 Monaten veröffentlicht oder auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft spätestens 4 Monate nach dem Abschlussstichtag veröffentlicht wird.

Prüfung

Ein weiteres Mitgliedstaatenwahlrecht besteht hinsichtlich der Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung. Diese muss lediglich formell seitens eines Vertreters des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung ist nicht verbindlich vorgesehen, sodass die nichtfinanzielle Erklärung nicht die gleiche Prüfungsintensität wie die Prüfung des (Konzern-)Lageberichts vorweist (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB). Die Unternehmen können aber freiwillig eine inhaltliche Prüfung vornehmen lassen, was entsprechend im Testat zu vermerken ist.

Konzernspezifika

Für kapitalmarktorientierte Konzerne mit mindestens 500 Mitarbeitern gelten die vergleichbaren Pflichten (§§ 315a – 315d HGB).

Einschätzung

Die Überführung der CSR-Richtlinie in nationales Recht führt zu einer Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung innerhalb der regulären Pflichtpublizität ab em Geschäftsjahr 2017. Wenngleich diese Entwicklung grundsätzlich zu begrüßen ist, sind zahlreiche Aspekte – wie beispielsweise die Bestimmung (sektorspezifisch) offenzulegender nichtfinanzieller Leistungsindikatoren – noch nicht abschließend geklärt. Auch erscheint die Weitergabe der Ausweis- und Prüfungswahlrechte an die Unternehmen zu einer unnötigen Einschränkung der Auffind- und Vergleichbarkeit der nichtfinanziellen Erklärung zu führen. Außerdem entwickeln sich die Rechnungslegung von bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen wieder weiter weg von der Rechnungslegung der normalen Kapitalgesellschaften - es bleibt abzuwarten, ob es durch eine Anhebung der Pflichten für diese Unternehmen in den nächsten Jahren wieder - wie schon in der Vergangenheit zu beobachten - zu einer weiteren Ausweitung der Rechnungslegung kommen wird.

Literatur

Müller/Stawinoga/Velte: Mögliche Einbettung der neuen nichtfinanziellen Erklärung in die handelsrechtliche Unternehmenspublizität und -prüfung, DB 39/2015, S. 2217-2223.

Müller/Stawinoga/Velte: Nationale Umsetzung der Mitgliedstaatenwahlrechte der europäischen CSR-Richtlinie beim Ausweis und bei der Prüfung der „nichtfinanziellen Erklärung“, ZfU 3/2015, S. 313-342.

Müller/Stawinoga: Integrated Reporting: Nutzen aus unternehmensexterner und –interner Perspektive, Der Controlling-Berater 41/2015, S. 85-99.

Autor

Prof. Dr. Stefan Müller und Dr. Martin Stawinoga, Professur für Allgemeine Betriebswirt-schaftslehre, insb. Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfungswesen an der Helmut Schmidt Univiersität/Universität der Bundeswehr Hamburg

www.hsu-hh.de/abwl [1]