Zahlungsunfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. | Allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. | ||
Version vom 12. Mai 2017, 10:02 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 11.01.2020
Allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Nach § 18 Abs. 2 InsO droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Für die Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sind damit sowohl die vorhandenen liquiden Mittel und die vorhandenen fälligen Verbindlichkeiten als auch die zu erwartenden Einnahmen und die erwarteten (ggf. rechtlich noch nicht begründeten, aber voraussehbaren) Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller