Wirtschaftsgut: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Begriff des Vermögens ist nicht allgemeingültig definiert, in der Betriebswirtschaftslehre wird er aber als Gesamtheit von wirtschaftlichen Gütern, die zu einem Betrieb gehören, interpretiert. Diese Zugehörigkeit zu einem Betrieb ist daran gebunden, dass der Betrieb über sie verfügen kann, wobei zwischen freier Verfügungsmacht und betriebsfunktioneller Verfügungsmacht unterschieden wird. Für das Vorliegen des ebenfalls gesetzlich nicht definierten Begriffs der Schuld werden folgende wesentlichen Merkmale gefordert: Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung, Vorhandensein einer Leistungsverpflichtung, Quantifizierbarkeit der Leistung sowie eine selbstständige Bewertbarkeit. Einkommensteuerlich sollen dem die positiven und negativen Wirtschaftsgüter entsprechen (Konvergenzprinzip). Nach IFRS bestimmt das Rahmenkonzept (Framework), ob ein Vermögenswert (asset) bzw. eine Schuld (liability) im Jahresabschluss abgebildet wird. | Der Begriff des Vermögens ist nicht allgemeingültig definiert, in der Betriebswirtschaftslehre wird er aber als Gesamtheit von wirtschaftlichen Gütern, die zu einem Betrieb gehören, interpretiert. Diese Zugehörigkeit zu einem Betrieb ist daran gebunden, dass der Betrieb über sie verfügen kann, wobei zwischen freier Verfügungsmacht und betriebsfunktioneller Verfügungsmacht unterschieden wird. Für das Vorliegen des ebenfalls gesetzlich nicht definierten Begriffs der Schuld werden folgende wesentlichen Merkmale gefordert: Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung, Vorhandensein einer Leistungsverpflichtung, Quantifizierbarkeit der Leistung sowie eine selbstständige Bewertbarkeit. Einkommensteuerlich sollen dem die positiven und negativen Wirtschaftsgüter entsprechen (Konvergenzprinzip). Nach IFRS bestimmt das Rahmenkonzept (Framework), ob ein Vermögenswert (asset) bzw. eine Schuld (liability) im Jahresabschluss abgebildet wird. | ||
Version vom 12. Mai 2017, 10:01 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 11.01.2020
Der Begriff des Vermögens ist nicht allgemeingültig definiert, in der Betriebswirtschaftslehre wird er aber als Gesamtheit von wirtschaftlichen Gütern, die zu einem Betrieb gehören, interpretiert. Diese Zugehörigkeit zu einem Betrieb ist daran gebunden, dass der Betrieb über sie verfügen kann, wobei zwischen freier Verfügungsmacht und betriebsfunktioneller Verfügungsmacht unterschieden wird. Für das Vorliegen des ebenfalls gesetzlich nicht definierten Begriffs der Schuld werden folgende wesentlichen Merkmale gefordert: Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung, Vorhandensein einer Leistungsverpflichtung, Quantifizierbarkeit der Leistung sowie eine selbstständige Bewertbarkeit. Einkommensteuerlich sollen dem die positiven und negativen Wirtschaftsgüter entsprechen (Konvergenzprinzip). Nach IFRS bestimmt das Rahmenkonzept (Framework), ob ein Vermögenswert (asset) bzw. eine Schuld (liability) im Jahresabschluss abgebildet wird.
§ 242 Abs. 1 HGB, § 246 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 EstG, H 4.2 (1) EStR
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller