Verschmelzungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Verschmelzung umfasst als eine der vier Umwandlungsarten den Vermögenstransfer von einem oder mehreren Rechtsträger(n) auf einen anderen Rechtsträger i.S.d. Gesamtrechtnachfolge. Als Rechtsträger kommt dabei grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht. Das UmwG unterscheidet bei der Verschmelzung zwei Arten der Vermögensübertragung: Die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung. Grundlage für eine Verschmelzung bildet das Erstellen einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die der Anmeldung der Verschmelzung beim Register beizufügen ist und den handelsrechtlichen Vorschriften zur Jahresbilanz und deren Prüfung unterliegt. Außerdem ist im Zug der Verschmelzung ein Verschmelzungsvertrag anzufertigen, der einer Prüfung unterzogen werden muss und erst durch Beschluss der Anteilsinhaber wirksam wird. Des Weiteren ist ein Verschmelzungsbericht aufzustellen, bevor die Einreichung zur Eintragung im Register erfolgen kann. | Die Verschmelzung umfasst als eine der vier Umwandlungsarten den Vermögenstransfer von einem oder mehreren Rechtsträger(n) auf einen anderen Rechtsträger i.S.d. Gesamtrechtnachfolge. Als Rechtsträger kommt dabei grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht. Das UmwG unterscheidet bei der Verschmelzung zwei Arten der Vermögensübertragung: Die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung. Grundlage für eine Verschmelzung bildet das Erstellen einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die der Anmeldung der Verschmelzung beim Register beizufügen ist und den handelsrechtlichen Vorschriften zur Jahresbilanz und deren Prüfung unterliegt. Außerdem ist im Zug der Verschmelzung ein Verschmelzungsvertrag anzufertigen, der einer Prüfung unterzogen werden muss und erst durch Beschluss der Anteilsinhaber wirksam wird. Des Weiteren ist ein Verschmelzungsbericht aufzustellen, bevor die Einreichung zur Eintragung im Register erfolgen kann. | ||
Regelnde Normen: § 2 UmwG, § 17 UmwG, §§ 11-13 UmwStG | Regelnde Normen: § 2 UmwG, § 17 UmwG, §§ 11-13 UmwStG | ||
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Version vom 12. Mai 2017, 09:57 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 11.01.2020
Die Verschmelzung umfasst als eine der vier Umwandlungsarten den Vermögenstransfer von einem oder mehreren Rechtsträger(n) auf einen anderen Rechtsträger i.S.d. Gesamtrechtnachfolge. Als Rechtsträger kommt dabei grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht. Das UmwG unterscheidet bei der Verschmelzung zwei Arten der Vermögensübertragung: Die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung. Grundlage für eine Verschmelzung bildet das Erstellen einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die der Anmeldung der Verschmelzung beim Register beizufügen ist und den handelsrechtlichen Vorschriften zur Jahresbilanz und deren Prüfung unterliegt. Außerdem ist im Zug der Verschmelzung ein Verschmelzungsvertrag anzufertigen, der einer Prüfung unterzogen werden muss und erst durch Beschluss der Anteilsinhaber wirksam wird. Des Weiteren ist ein Verschmelzungsbericht aufzustellen, bevor die Einreichung zur Eintragung im Register erfolgen kann.
Regelnde Normen: § 2 UmwG, § 17 UmwG, §§ 11-13 UmwStG
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Dr. Markus Philipp Kreipl, Hamburg