Spaltung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Spaltung als eine der vier Umwandlungsarten umfasst den Vermögenstransfer von einem Rechtsträger auf einen/mehrere andere/n Rechtsträger i. S. d. partiellen Gesamtrechtnachfolge. Im Gegensatz zur Verschmelzung wird das Vermögen nicht in seiner Gesamtheit auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen, was zur Folge hat, dass der übernehmende Rechtsträger nur betreffend den auf ihn übergegangenen Vermögensanteil in Rechtnachfolgestellung eintritt. Als Rechtsträger einer Spaltung kommt dabei grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht. Der Vermögenstransfer wird den Eigentümern respektive den Anteilsinhabern oder Mitgliedern im Gegenzug mit der Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des/der übernehmenden Rechtsträger/s vergütet. Das UmwG unterscheidet bei der Spaltung grundsätzlich drei Arten: Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung. In allen drei Fällen kann eine Übertragung gleichzeitig auf bestehende sowie neue Rechtsträger erfolgen. | Die Spaltung als eine der vier Umwandlungsarten umfasst den Vermögenstransfer von einem Rechtsträger auf einen/mehrere andere/n Rechtsträger i. S. d. partiellen Gesamtrechtnachfolge. Im Gegensatz zur Verschmelzung wird das Vermögen nicht in seiner Gesamtheit auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen, was zur Folge hat, dass der übernehmende Rechtsträger nur betreffend den auf ihn übergegangenen Vermögensanteil in Rechtnachfolgestellung eintritt. Als Rechtsträger einer Spaltung kommt dabei grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht. Der Vermögenstransfer wird den Eigentümern respektive den Anteilsinhabern oder Mitgliedern im Gegenzug mit der Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des/der übernehmenden Rechtsträger/s vergütet. Das UmwG unterscheidet bei der Spaltung grundsätzlich drei Arten: Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung. In allen drei Fällen kann eine Übertragung gleichzeitig auf bestehende sowie neue Rechtsträger erfolgen. | ||
Version vom 12. Mai 2017, 09:48 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 11.01.2020
Die Spaltung als eine der vier Umwandlungsarten umfasst den Vermögenstransfer von einem Rechtsträger auf einen/mehrere andere/n Rechtsträger i. S. d. partiellen Gesamtrechtnachfolge. Im Gegensatz zur Verschmelzung wird das Vermögen nicht in seiner Gesamtheit auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen, was zur Folge hat, dass der übernehmende Rechtsträger nur betreffend den auf ihn übergegangenen Vermögensanteil in Rechtnachfolgestellung eintritt. Als Rechtsträger einer Spaltung kommt dabei grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht. Der Vermögenstransfer wird den Eigentümern respektive den Anteilsinhabern oder Mitgliedern im Gegenzug mit der Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des/der übernehmenden Rechtsträger/s vergütet. Das UmwG unterscheidet bei der Spaltung grundsätzlich drei Arten: Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung. In allen drei Fällen kann eine Übertragung gleichzeitig auf bestehende sowie neue Rechtsträger erfolgen.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
PD Dr. MarkusPhilipp Kreipl
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller