Geringw. Wirtschaftsgüter: Unterschied zwischen den Versionen
Aus ControllingWiki
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.[unmarkierte Version] | [unmarkierte Version] |
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
== Zusammenfassung == | == Zusammenfassung == | ||
− | Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, | + | Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können/müssen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebes sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Der genaue Umfang unterliegt häufiger gesetzlicher Änderung, so zuletzt durch UnternehmenssteuerreformG 2008 und WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009. Der einschlägige § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG ergänzt die Abschreibungsvorschriften des § 7 EStG, beinhaltet somit eine Sonderregelung der AfA. Bezweckt wird eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung durch Entlastung der Buchführung und Bilanz von der Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift dient daher auch der Arbeitserleichterung der Steuerpflichtigen und der Finanzämter, vermeidet Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern über die Abschreibungsdauer und bedeutet eine vorteilhafte Finanzierungshilfe für den Steuerpflichtigen. |
+ | |||
+ | Der Steuerpflichtige muss sich für eine Vorgehensweise entscheiden. | ||
+ | |||
+ | § 6 Abs. 2 EStG: Wirtschaftsgüter '''bis 410 Euro (netto)''' können sofort im Jahr der Anschaffung/Herstellung abgeschrieben werden; teurere Wirtschaftsgüter sind planmäßig anzusetzen und abzuschreiben. | ||
+ | |||
+ | oder | ||
+ | |||
+ | § 6 Abs. 2a EStG: Wirtschaftsgüter '''bis 150 Euro (netto)''' können sofort im Jahr der Anschaffung/Herstellung abgeschrieben werden; Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 und 1.000 Euro (netto) sind in einen Sammelposten aufzunehmen, der pauschal über 5 Jahre abzuschreiben ist, scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert; teurere Wirtschaftsgüter sind planmäßig anzusetzen und abzuschreiben. | ||
== Literatur == | == Literatur == |
Version vom 7. Januar 2017, 10:13 Uhr
Zusammenfassung
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können/müssen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebes sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Der genaue Umfang unterliegt häufiger gesetzlicher Änderung, so zuletzt durch UnternehmenssteuerreformG 2008 und WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009. Der einschlägige § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG ergänzt die Abschreibungsvorschriften des § 7 EStG, beinhaltet somit eine Sonderregelung der AfA. Bezweckt wird eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung durch Entlastung der Buchführung und Bilanz von der Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift dient daher auch der Arbeitserleichterung der Steuerpflichtigen und der Finanzämter, vermeidet Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern über die Abschreibungsdauer und bedeutet eine vorteilhafte Finanzierungshilfe für den Steuerpflichtigen.
Der Steuerpflichtige muss sich für eine Vorgehensweise entscheiden.
§ 6 Abs. 2 EStG: Wirtschaftsgüter bis 410 Euro (netto) können sofort im Jahr der Anschaffung/Herstellung abgeschrieben werden; teurere Wirtschaftsgüter sind planmäßig anzusetzen und abzuschreiben.
oder
§ 6 Abs. 2a EStG: Wirtschaftsgüter bis 150 Euro (netto) können sofort im Jahr der Anschaffung/Herstellung abgeschrieben werden; Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 und 1.000 Euro (netto) sind in einen Sammelposten aufzunehmen, der pauschal über 5 Jahre abzuschreiben ist, scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert; teurere Wirtschaftsgüter sind planmäßig anzusetzen und abzuschreiben.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller