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Zuschreibungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Zuschreibungen stellen Erhöhungen des Buchwerts eines Bilanzierungsgegenstands dar und betreffen insbesondere die Erfassung von zeitlich bedingten Werterhöhungen in Folgejahren. Es gibt drei Zuschreibungsanlässe: Zuschreibung aufgrund eines gesetzlich kodifizierten Wertaufholungsgebots, zwangsweise Zuschreibung im Rahmen einer Bilanzberichtigung sowie Zuschreibung aufgrund eines höheren beizulegenden Zeitwerts. Bei Letzterem gilt als Ausnahme lediglich ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert, der generell nicht wieder zugeschrieben werden darf. Muss eine Zuschreibung vorgenommen werden, stellt sich die Frage der Zuschreibungstechnik: In sachlicher Hinsicht geht es um den Umfang, das Bestehen von Obergrenzen und die Zulässigkeit von Zwischenwerten. In zeitlicher Hinsicht ist zu klären, in welchem Jahresabschluss eine Zuschreibung zu berücksichtigen ist und ob die Wertaufholung auf mehrere Geschäftsjahre verteilt werden kann. Nach IFRS besteht –  unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens und steuerrechtlichen Sonderregelungen – i.d.R. ein Wertaufholungsgebot, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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§ 253 Abs. 5 HGB, § 268 Abs. 2 HGB, Art. 67 Abs. 4 EGHGB sowie IAS 36, IFRS 3
 
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Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
  
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen]]
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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Version vom 28. Dezember 2015, 21:54 Uhr

Zuschreibungen stellen Erhöhungen des Buchwerts eines Bilanzierungsgegenstands dar und betreffen insbesondere die Erfassung von zeitlich bedingten Werterhöhungen in Folgejahren. Es gibt drei Zuschreibungsanlässe: Zuschreibung aufgrund eines gesetzlich kodifizierten Wertaufholungsgebots, zwangsweise Zuschreibung im Rahmen einer Bilanzberichtigung sowie Zuschreibung aufgrund eines höheren beizulegenden Zeitwerts. Bei Letzterem gilt als Ausnahme lediglich ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert, der generell nicht wieder zugeschrieben werden darf. Muss eine Zuschreibung vorgenommen werden, stellt sich die Frage der Zuschreibungstechnik: In sachlicher Hinsicht geht es um den Umfang, das Bestehen von Obergrenzen und die Zulässigkeit von Zwischenwerten. In zeitlicher Hinsicht ist zu klären, in welchem Jahresabschluss eine Zuschreibung zu berücksichtigen ist und ob die Wertaufholung auf mehrere Geschäftsjahre verteilt werden kann. Nach IFRS besteht – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens und steuerrechtlichen Sonderregelungen – i.d.R. ein Wertaufholungsgebot, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 253 Abs. 5 HGB, § 268 Abs. 2 HGB, Art. 67 Abs. 4 EGHGB sowie IAS 36, IFRS 3

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]