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Wahlrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Wahlrechte sollten nur an gründlich überprüfte Personen vergeben werden.
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Bei den expliziten (offenen) Wahlrechten im Rahmen der [[Darstellungsgestaltung]] sind vom Gesetzgeber Vorgaben in Bezug auf Ansatz und Bewertung von bestimmten Sachverhalten geschaffen. Ein explizites Wahlrecht liegt immer dann vor, wenn für die Abbildung eines gegebenen wirtschaftlichen Sachverhalts mindestens zwei sich gegenseitige ausschließende Alternativen gegeben sind und die Wahl darüber in den Händen des Bilanzierenden liegt. Explizite Wahlrechte sind also Handlungsalternativen, die sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben und mit denen zumeist auch zwingende Anhangangaben einhergehen.
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Version vom 28. Dezember 2015, 21:49 Uhr

Bei den expliziten (offenen) Wahlrechten im Rahmen der Darstellungsgestaltung sind vom Gesetzgeber Vorgaben in Bezug auf Ansatz und Bewertung von bestimmten Sachverhalten geschaffen. Ein explizites Wahlrecht liegt immer dann vor, wenn für die Abbildung eines gegebenen wirtschaftlichen Sachverhalts mindestens zwei sich gegenseitige ausschließende Alternativen gegeben sind und die Wahl darüber in den Händen des Bilanzierenden liegt. Explizite Wahlrechte sind also Handlungsalternativen, die sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben und mit denen zumeist auch zwingende Anhangangaben einhergehen.

Quellen

Reinke, Jens: Impairment Test nach IAS 36 / Grundlagen, Durchführung, abschlusspolitisches Potenzial, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2009

Erstersteller

Dr. Jens Reinke, Hamburg

http://www.hsu-hh.de/abwl