Sonderbetriebsvermögen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. Dezember 2015, 21:36 Uhr
Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die der Personenhandelsgesellschaft von einem Mitunternehmer überlassen werden, aber nicht in das Gesamthandseigentum der Gesellschaft fallen. Sonderbetriebsvermögen I umfasst dabei alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen, und zwar dergestalt, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Zum Sonderbetriebsvermögen II eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, der Beteiligung des Mitunternehmers zu dienen. Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung können Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellen, als so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller