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Steuern in der Rechnungslegung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Version vom 28. Dezember 2015, 21:40 Uhr

Inwieweit eine Abbildung von Steuern im Jahresabschluss nach HGB vorzunehmen ist, folgt einem mehrstufigen Prüfschema. Auf der ersten Stufe der Prüfung muss zunächst geprüft werden, ob Steuern dem Grunde nach vorliegen (Steuern in sachlicher Hinsicht). Steuern sind hier zum einen von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sowie von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob das Unternehmen die Steuern in persönlicher Hinsicht als Zahlungspflichtiger schuldet. Auf der dritten Stufe ist zu differenzieren, ob die Steuern auch in zeitlicher Hinsicht in einem bestimmten Jahresabschluss zu erfassen sind. Auf der vierten Stufe ist abschließend zu klären, wo die Steuern, die das Unternehmen als Zahlungspflichtiger zu entrichten hat, auszuweisen sind. Zu den aus Sicht der Rechnungslegung zentralen Steuerarten zählen dabei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer sowie spezielle Verbrauch- und Aufwandsteuern.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]