Auslandsbetriebsstätten: Unterschied zwischen den Versionen
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Zentrale regelnde Normen sind § 13 HGB, § 12 AO, Art. 5 OECD-MA. Art. 7 Abs.1 OECD-MA und § 4 Abs. 1 EStG. | Zentrale regelnde Normen sind § 13 HGB, § 12 AO, Art. 5 OECD-MA. Art. 7 Abs.1 OECD-MA und § 4 Abs. 1 EStG. |
Version vom 1. Mai 2014, 15:06 Uhr
Inländische Unternehmen können sich für ihre Außenwirtschaftstätigkeit Organisationsformen bedienen, die mit dem Stammhaus rechtlich eine Einheit bilden. Deren Erscheinungsformen unterscheiden sich durch den Grad ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit dem Stammhaus gegenüber, dem Umfang ihrer sachlichen und kapitalmäßigen Ausstattung und dem Umfang ihrer betrieblichen Tätigkeiten. Eine handelsrechtliche Sonderstellung nimmt die Zweigniederlassung ein. Zweigniederlassungen sind von der Hauptniederlassung räumlich getrennte, selbst nicht rechtsfähige, dauerhafte Einrichtungen, die eine i. d. R. selbstständige, jedoch im Innenverhältnis weisungsgebundene Leitung haben und im Außenverhältnis wie selbstständige Unternehmen am Geschäftsverkehr teilnehmen. Alle übrigen Auslandsaktivitäten vollziehen sich handelsrechtlich gesehen in Abteilungen der inländischen Hauptniederlassung. Steuerrechtlich ist darauf abzustellen, ob die Auslandsaktivität die Eigenschaft einer Betriebsstätte nach den Kriterien der AO oder der DBA erfüllt. Bilanzierungsprobleme ergeben sich bei der Gründung, dem laufenden Geschäftsbetrieb und der Aufgabe.
Zentrale regelnde Normen sind § 13 HGB, § 12 AO, Art. 5 OECD-MA. Art. 7 Abs.1 OECD-MA und § 4 Abs. 1 EStG.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]