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Anschaffungskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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ja. geht anschaffen, ihr verdammten nutten,das leben kostet
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Anschaffungskosten sind nach Handelsrecht die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen.
 
 
  
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Anschaffung ist der Erwerb und das Versetzen des erworbenen Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand. Begriff und Umfang der Anschaffungskosten nach HGB sind auch steuerrechtlich maßgebend und bilden mit Ausnahme eines Planvermögens im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen die Obergrenze für die Folgebewertung. Nach den IFRS gehören u.U. auch Finanzierungskosten zu den Anschaffungskosten und es  bestehen abweichende Regelungen für die Zugangs- und Folgebewertung.
  
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Zentrale regelnde Normen sind § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 2 EStG sowie IAS 2.10, 15.16, 23.11.
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 1. Mai 2014, 14:25 Uhr

Anschaffungskosten sind nach Handelsrecht die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen.

Anschaffung ist der Erwerb und das Versetzen des erworbenen Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand. Begriff und Umfang der Anschaffungskosten nach HGB sind auch steuerrechtlich maßgebend und bilden mit Ausnahme eines Planvermögens im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen die Obergrenze für die Folgebewertung. Nach den IFRS gehören u.U. auch Finanzierungskosten zu den Anschaffungskosten und es bestehen abweichende Regelungen für die Zugangs- und Folgebewertung.

Zentrale regelnde Normen sind § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 2 EStG sowie IAS 2.10, 15.16, 23.11.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]