Schmier- und Bestechungsgelder: Unterschied zwischen den Versionen
Aus ControllingWiki
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.[geprüfte Version] | [geprüfte Version] |
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl] | Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl] | ||
− | [[Kategorie: Externes Rechnungswesen]] | + | [[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]] |
Version vom 28. Dezember 2015, 21:33 Uhr
Unter Schmier - bzw. Bestechungsgeldern wird eine Zuwendung in Geld oder Geldeswert, die aufgewendet wird, um den Empfänger zu einem bestimmten, als anstößig empfundenen Verhalten zu veranlassen oder um sich ihm erkenntlich zu zeigen verstanden. Der Makel der Schmier - oder Bestechungsgeldzahlung liegt darin, dass sich der Empfänger für die Verletzung der Interessen anderer, zu deren Wahrung er an sich verpflichtet ist, bezahlen lässt. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren einige gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, um die Korruption intensiver zu bekämpfen. Dazu zählen das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung, das EU-Bestechungsgesetz sowie die Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298, 299 StGB). Da der Gesetzgeber der Korruption den Kampf angesagt hat, flankierte er die strafrechtliche Umsetzung der Korruptionsbekämpfung durch die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG mit einer erheblichen Verschärfung des steuerlichen Abzugsverbots für Bestechungs- und Schmiergelder.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Prof. Dr. Stefan Müller
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de
Homepage: www.hsu-hh.de/abwl