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Jahresabschlussgliederung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]
 
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Version vom 11. Mai 2013, 10:49 Uhr

Ein verbindliches normiertes Gliederungsschema existiert handelsrechtlich lediglich für die Bilanz (§ 266 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). Für die weiteren Bestandteile der Rechnungslegung finden sich im HGB selbst keine Gliederungsschemata. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung kann auf DRS 2, für die der Segmentberichterstattung auf DRS 3 und für die des Eigenkapitalspiegels auf DRS 7 verwiesen werden.

Nach § 247 Abs. 1 HGB wird lediglich gefordert, in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Des Weiteren sind insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gibt § 266 HGB eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur von der zugeordneten Größenklasse der Gesellschaft abhängt.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de

Homepage: www.hsu-hh.de/abwl