Zweckgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. Juni 2012, 20:25 Uhr
Zweckgesellschaften werden zur Erfüllung eines bestimmten Ziels zugunsten eines anderen Unternehmens gegründet und sind dabei als klar von anderen Organisationen abgegrenzte Einheiten einzustufen, die über eigene Ressourcen und Kontrollstrukturen verfügen. Sie bestehen i.d.R. aus drei Parteien: dem Initiator, dem Investor und der Zweckgesellschaft. Ihre Einsatzgebiete sind vielfältig – besonders häufige Verwendung finden sie in den Bereichen Leasing, Refinanzierung und Beteiligungsmanagement. Im HGB wird der Begriff der Zweckgesellschaften durch das BilMoG ausgedehnt: Grundsätzlich ist von einem beherrschenden Einfluss auszugehen, wenn ein Unternehmen aus der Tätigkeit eines anderen Unternehmens Nutzen ziehen kann, indem es dessen Finanz- und Geschäftspolitik dauerhaft bestimmt. Auf internationaler Ebene wird grundsätzlich durch das in IAS 27 i.V.m. SIC 12 (ab 2013: IFRS 10) kodifizierte Control-Konzept beurteilt, ob und wann ein Unternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen ist.
Zentrale regelnde Noremn sind: § 290 HGB, § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB, IAS 27, SIC 12 und IFRS 10.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]