Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB): Unterschied zwischen den Versionen
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Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. | Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. | ||
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Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html] | Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html] |
Version vom 11. März 2013, 14:56 Uhr
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Für die Darstellung der Handelsgeschäfte in der Buchführung und für den Ausweis der Lage des Vermögens sind also die GoB maßgebend. Dabei regeln ungeschriebene GoB z.B. unbestimmte Rechtsbegriffe und gesetzlich normierte GoB z.B. das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Rechtsverbindlich sind die GoB in beiden Formen. Sind die GoB eindeutig kodifiziert, besteht ein Vorrang der gesetzlich normierten gegenüber den ungeschriebenen GoB. Generell sind die GoB deshalb notwendig, da das Gesetzbuch nur die Prinzipien klärt, für konkrete Einzelfälle sind dann ggf. die GoB heranzuziehen.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]