BilMoG: Unterschied zwischen den Versionen
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Unabhängig davon bedeutet die tendenziell zu erwartende Verbesserung der Aussagekraft des HGB durch das BilMoG aus der Sicht der internen und externen Adressaten des Jahresabschlusses verbesserte Einblicksmöglichkeiten. Dabei bleiben jedoch die im Laufe des Gesetzge-bungsverfahrens wieder eingefügten Wahlrechte und auch das Wahlrecht zur früheren Anwendung der Vorschriften hinter den Erwartungen deutlich zurück. Insgesamt stellen die Änderungen in der Umstellungsphase hohe Anforderungen sowohl an die Erstellung und Prüfung des Abschlusses als auch an dessen Interpretation. | Unabhängig davon bedeutet die tendenziell zu erwartende Verbesserung der Aussagekraft des HGB durch das BilMoG aus der Sicht der internen und externen Adressaten des Jahresabschlusses verbesserte Einblicksmöglichkeiten. Dabei bleiben jedoch die im Laufe des Gesetzge-bungsverfahrens wieder eingefügten Wahlrechte und auch das Wahlrecht zur früheren Anwendung der Vorschriften hinter den Erwartungen deutlich zurück. Insgesamt stellen die Änderungen in der Umstellungsphase hohe Anforderungen sowohl an die Erstellung und Prüfung des Abschlusses als auch an dessen Interpretation. | ||
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Als zweite zentrale Stoßrichtung geht es um Deregulierung in Form von Befreiungen von bzw. Erleichterungen hinsichtlich der Anwendung von Rechnungslegungspflichten. So werden einerseits Schwellenwerte für die handelsrechtliche Rechnungslegung eingeführt, andererseits die bestehenden Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen und die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechungslegung außerplanmäßig um gut 20 % angehoben. Diese Maßnahme gilt schon rückwirkend für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2007 begonnen hat. Somit werden einige aus bisheriger Sicht mittelgroße Kapitalgesellschaften Aufträge zur gesetzlichen Pflichtprüfung an Wirtschaftsprüfer vergeben haben, obwohl sie aus heutiger Sicht ggf. nicht mehr prüfungspflichtig sind. Kleinstunternehmen haben für 2008 eine Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ggf. bereits einen Abschluss erstellt, was aus heutiger Sicht für diese Unternehmensgröße nicht notwendig gewesen wäre. | Als zweite zentrale Stoßrichtung geht es um Deregulierung in Form von Befreiungen von bzw. Erleichterungen hinsichtlich der Anwendung von Rechnungslegungspflichten. So werden einerseits Schwellenwerte für die handelsrechtliche Rechnungslegung eingeführt, andererseits die bestehenden Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen und die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechungslegung außerplanmäßig um gut 20 % angehoben. Diese Maßnahme gilt schon rückwirkend für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2007 begonnen hat. Somit werden einige aus bisheriger Sicht mittelgroße Kapitalgesellschaften Aufträge zur gesetzlichen Pflichtprüfung an Wirtschaftsprüfer vergeben haben, obwohl sie aus heutiger Sicht ggf. nicht mehr prüfungspflichtig sind. Kleinstunternehmen haben für 2008 eine Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ggf. bereits einen Abschluss erstellt, was aus heutiger Sicht für diese Unternehmensgröße nicht notwendig gewesen wäre. |
Version vom 3. Mai 2010, 07:54 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Mit dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) erlebt die deutsche Rechnungslegung die größte Reform seit dem Bilanzrichtliniengesetz von 1985. Zentrales Ziel des Gesetzgebers ist es, das deutsche Bilanzrecht im Vergleich zu den IFRS deutlich attraktiver zu machen. Die Aussagekraft des HGB-Abschlusses soll erhöht werden, der HGB-Abschluss soll damit für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen als „Antwort auf die International Financial Reporting Standards (IFRS)“ verstanden werden. Das BilMoG ist somit geprägt von dem Gedanken, das verlorene Vertrauen in die Abbildung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Jahres- und Konzernabschlüssen nach dem wieder herzustellen. Dabei soll trotz der Vielzahl der Änderungen durch das BilMoG anstelle einer Übernahme der IFRS weiterhin ein eigenständiges, kostengünstigeres und einfacheres HGB-Regelwerk beibehalten werden.
Mehr Transparenz
Um dieses Ziel zu erreichen, musste das HGB modernisiert werden, möglichst jedoch ohne die unterstellte Komplexität der IFRS zu übernehmen. Im Ergebnis wurde das HGB letztlich durch die Abschaffung von vielen Wahlrechten und der umgekehrten Maßgeblichkeit sowie durch die Anpas-sung einiger Ansatz- und Bewertungsvorschriften deutlich in Richtung der IFRS verschoben. Da zusätzlich zu erwarten ist, dass die an die neuen Normen anzupassenden bzw. neu zu entwickelnden Grundsätze ordnungs-mäßiger Bilanzierung eine noch stärkere Anlehnung an die IFRS bewirken werden, wird zukünftig auch der (freiwillige) Übergang auf die IFRS viel-fach nur noch einen zumindest wesentlich kleineren Schritt als bisher dar-stellen. Somit bleibt abzuwarten, ob das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel tatsächlich erreicht werden kann, oder ob das BilMoG nur ein Zwischenschritt auf dem Weg hin zur allgemeinen Anwendung einer IFRS-Rechnungslegung in Deutschland darstellt.
Unabhängig davon bedeutet die tendenziell zu erwartende Verbesserung der Aussagekraft des HGB durch das BilMoG aus der Sicht der internen und externen Adressaten des Jahresabschlusses verbesserte Einblicksmöglichkeiten. Dabei bleiben jedoch die im Laufe des Gesetzge-bungsverfahrens wieder eingefügten Wahlrechte und auch das Wahlrecht zur früheren Anwendung der Vorschriften hinter den Erwartungen deutlich zurück. Insgesamt stellen die Änderungen in der Umstellungsphase hohe Anforderungen sowohl an die Erstellung und Prüfung des Abschlusses als auch an dessen Interpretation.
Dergulierung
Als zweite zentrale Stoßrichtung geht es um Deregulierung in Form von Befreiungen von bzw. Erleichterungen hinsichtlich der Anwendung von Rechnungslegungspflichten. So werden einerseits Schwellenwerte für die handelsrechtliche Rechnungslegung eingeführt, andererseits die bestehenden Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen und die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechungslegung außerplanmäßig um gut 20 % angehoben. Diese Maßnahme gilt schon rückwirkend für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2007 begonnen hat. Somit werden einige aus bisheriger Sicht mittelgroße Kapitalgesellschaften Aufträge zur gesetzlichen Pflichtprüfung an Wirtschaftsprüfer vergeben haben, obwohl sie aus heutiger Sicht ggf. nicht mehr prüfungspflichtig sind. Kleinstunternehmen haben für 2008 eine Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ggf. bereits einen Abschluss erstellt, was aus heutiger Sicht für diese Unternehmensgröße nicht notwendig gewesen wäre.
Darüber hinaus werden zwei EU-Richtlinien, mit den Inhalten Unterneh-mensführungsbericht und (freiwillige) Einrichtung eines Prüfungsausschusses „eins zu eins“ – also mit geringst möglicher Belastung für die Unternehmen – in deutsches Recht umgesetzt. Sie werden – aus Sicht der EU verspätet – ab dem 1.1.2009 gelten und sind somit auch umgehend zu beachten.
Die übrigen Änderungen gelten spätestens für Jahresabschlüsse, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Sie können freiwillig bereits im Geschäftsjahr 2009 angewendet werden, allerdings nur, wenn dies für alle Änderungen gleichmäßig erfolgt und darauf im Anhang hingewiesen wird.
Wirkungen
• Durch den Wegfall der aktiven Ansatzwahlrechte wird tendenziell weniger Vermögen und Eigenkapital ausgewiesen. Der Wegfall der passiven Ansatzwahlrechte führt zu einem (durch die ggf. zu bildenden passiven latenten Steuern abgemilderten) höheren Eigenkapitalausweis. • Die Möglichkeit zum Ansatz selbst geschaffener immaterieller Vermö-gensgegenstände wirkt zunächst gar nicht, da erst Entwicklungen be-rücksichtigt werden können, die nach dem 31.12.2009 begonnen wurden. • Die Bewertungsänderungen im Bereich der Abschreibungen führen zu einem höheren Vermögensausweis und (unter Berücksichtigung latenter Steuern) höherem Eigenkapital. • Bei bisheriger Wahl des Einzelkostenansatzes für die Bewertung des Vorratsvermögens oder der anderen aktivierten Eigenleistungen wirkt der nun notwendige Vollkostenansatz ebenfalls vermögens- und eigen-kapitalsteigernd. • Die Bewertungsänderungen der Pensionsrückstellungen dürften bei den derzeitigen (durchschnittlichen) Zinsen und der Berücksichtigung von Trendannahmen zu deutlich höheren Ansätzen zu lasten des Eigenkapitals führen (ggf. Entlastung durch die Übergangsregelung). Dies könnte ggf. durch die Saldierung mit schuldendeckendem Vermögen, welches dann zum beizulegenden Zeitwert in die Berechnung eingeht, kompensiert werden. • Bei den sonstigen Rückstellungen können die einerseits zu berücksich-tigenden Erfüllungsbeträge und die andererseits notwendige Abzinsung zu einem leicht geringerem Ausweis führen, was das Eigenkapital erhöhen würde. • Die Änderung der Bewertungsmethodik der latenten Steuern wird durch das Wahlrecht zur Aktivierung der aktiven latenten Steuern deutlich in der Wirkung gemindert. Hier ist die Bandbreite der Wirkungen daher auch in Abhängigkeit von der individuellen Unternehmenssituation (z. B. das Vorhandensein von Verlustvorträgen) und der Nutzung der Wahlrechte sehr groß.