Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von ControllingWiki. Durch die Nutzung von ControllingWiki erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern. Weitere Informationen

Jahresabschlussgliederung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ControllingWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.
[geprüfte Version][Markierung ausstehend]
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
''Prüfsiegel gültig bis 2020''
 
''Prüfsiegel gültig bis 2020''
  
Ein verbindliches normiertes Gliederungsschema existiert handelsrechtlich lediglich für die Bilanz        (§ 266 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). Für die weiteren Bestandteile der Rechnungslegung finden sich im HGB selbst keine Gliederungsschemata. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung kann auf DRS 21, für die der Segmentberichterstattung auf DRS 3 und für die des Eigenkapitalspiegels auf DRS 22 verwiesen werden.  
+
Ein verbindliches normiertes Gliederungsschema existiert handelsrechtlich lediglich für die Bilanz        (§ 266 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). Für die weiteren Bestandteile der Rechnungslegung finden sich im HGB selbst keine Gliederungsschemata. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung kann auf DRS 21, für die der Segmentberichterstattung auf DRS 3 (bzw. neu DRS 28) und für die des Eigenkapitalspiegels auf DRS 22 verwiesen werden.  
  
 
Nach § 247 Abs. 1 HGB wird lediglich gefordert, in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Des Weiteren sind insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gibt § 266 HGB eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur von der zugeordneten Größenklasse der Gesellschaft abhängt.
 
Nach § 247 Abs. 1 HGB wird lediglich gefordert, in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Des Weiteren sind insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gibt § 266 HGB eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur von der zugeordneten Größenklasse der Gesellschaft abhängt.
Zeile 7: Zeile 7:
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
  
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
+
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
  
 
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
 
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Aktuelle Version vom 17. Juni 2020, 11:58 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Ein verbindliches normiertes Gliederungsschema existiert handelsrechtlich lediglich für die Bilanz (§ 266 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). Für die weiteren Bestandteile der Rechnungslegung finden sich im HGB selbst keine Gliederungsschemata. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung kann auf DRS 21, für die der Segmentberichterstattung auf DRS 3 (bzw. neu DRS 28) und für die des Eigenkapitalspiegels auf DRS 22 verwiesen werden.

Nach § 247 Abs. 1 HGB wird lediglich gefordert, in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Des Weiteren sind insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gibt § 266 HGB eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur von der zugeordneten Größenklasse der Gesellschaft abhängt.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de

Homepage: www.hsu-hh.de/abwl