Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von ControllingWiki. Durch die Nutzung von ControllingWiki erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern. Weitere Informationen

Altersversorgung, betriebliche: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ControllingWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.
[unmarkierte Version][unmarkierte Version]
Zeile 1: Zeile 1:
 
''Prüfsiegel gültig bis 06.01.2018''
 
''Prüfsiegel gültig bis 06.01.2018''
  
Das einheitliche Merkmal aller betrieblichen Versorgungsregelungen ist die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Damit bildet das Arbeitsrecht –  und hier besonders das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) – die Grundlage für Pensionsverpflichtungen. Die anderen Durchführungswege der bAV (Direktversicherung, Pensions- und Unterstützungskasse sowie Pensionsfonds) spielen bilanziell keine große Rolle. Die unmittelbare Pensionszusage bildet somit  die Grundlage für die Bilanzierung und Bewertung der Pensionsverpflichtungen als Rückstellungen. Die inhaltliche Gestaltung einer Versorgungszusage kann auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung starken Einfluss nehmen. Aufgrund der Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag nach BilMoG sind auch Trendannahmen in die Bewertung einzubeziehen. Spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz enthält § 6a EStG. IAS 19 unterscheidet zwischen Beitrags- und Leistungszusagen und enthält besondere Bewertungsmodalitäten. Die zentralen regelnden Normen sind § 253 Abs.1, 2 HGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, IAS 19, § 6a EStG und R 6a EStR.
+
Das einheitliche Merkmal aller betrieblichen Versorgungsregelungen ist die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Damit bildet das Arbeitsrecht –  und hier besonders das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) – die Grundlage für Pensionsverpflichtungen. Die anderen Durchführungswege der bAV (Direktversicherung, Pensions- und Unterstützungskasse sowie Pensionsfonds) spielen bilanziell keine große Rolle. Die unmittelbare Pensionszusage bildet somit  die Grundlage für die Bilanzierung und Bewertung der Pensionsverpflichtungen als Rückstellungen. Die inhaltliche Gestaltung einer Versorgungszusage kann auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung starken Einfluss nehmen. Aufgrund der Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag nach BilMoG sind auch Trendannahmen in die Bewertung einzubeziehen. Spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz enthält § 6a EStG. IAS 19 unterscheidet zwischen Beitrags- und Leistungszusagen und enthält besondere Bewertungsmodalitäten. Die zentralen regelnden Normen sind §§ 249, 253 Abs.1, 2 HGB, Art. 28 und 67 EGHGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, IAS 19, § 6a EStG und R 6a EStR.
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 13. März 2018, 09:26 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 06.01.2018

Das einheitliche Merkmal aller betrieblichen Versorgungsregelungen ist die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Damit bildet das Arbeitsrecht – und hier besonders das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) – die Grundlage für Pensionsverpflichtungen. Die anderen Durchführungswege der bAV (Direktversicherung, Pensions- und Unterstützungskasse sowie Pensionsfonds) spielen bilanziell keine große Rolle. Die unmittelbare Pensionszusage bildet somit die Grundlage für die Bilanzierung und Bewertung der Pensionsverpflichtungen als Rückstellungen. Die inhaltliche Gestaltung einer Versorgungszusage kann auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung starken Einfluss nehmen. Aufgrund der Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag nach BilMoG sind auch Trendannahmen in die Bewertung einzubeziehen. Spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz enthält § 6a EStG. IAS 19 unterscheidet zwischen Beitrags- und Leistungszusagen und enthält besondere Bewertungsmodalitäten. Die zentralen regelnden Normen sind §§ 249, 253 Abs.1, 2 HGB, Art. 28 und 67 EGHGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, IAS 19, § 6a EStG und R 6a EStR.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 8. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2017, § 249 HGB.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Müller: IFRS: Fremdkapital: Ansatz, Bewertung, Ausweis – IFRS Best Practice Bd. 6, Berlin 2008.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]