Steuern in der Rechnungslegung: Unterschied zwischen den Versionen
Aus ControllingWiki
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.[geprüfte Version] | [geprüfte Version] |
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | ''Prüfsiegel gültig bis | + | ''Prüfsiegel gültig bis 2020'' |
Inwieweit eine Abbildung von Steuern im Jahresabschluss nach HGB vorzunehmen ist, folgt einem mehrstufigen Prüfschema. Auf der ersten Stufe der Prüfung muss zunächst geprüft werden, ob Steuern dem Grunde nach vorliegen (Steuern in sachlicher Hinsicht). Steuern sind hier zum einen von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sowie von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob das Unternehmen die Steuern in persönlicher Hinsicht als Zahlungspflichtiger schuldet. Auf der dritten Stufe ist zu differenzieren, ob die Steuern auch in zeitlicher Hinsicht in einem bestimmten Jahresabschluss zu erfassen sind. Auf der vierten Stufe ist abschließend zu klären, wo die Steuern, die das Unternehmen als Zahlungspflichtiger zu entrichten hat, auszuweisen sind. Zu den aus Sicht der Rechnungslegung zentralen Steuerarten zählen dabei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer sowie spezielle Verbrauch- und Aufwandsteuern. | Inwieweit eine Abbildung von Steuern im Jahresabschluss nach HGB vorzunehmen ist, folgt einem mehrstufigen Prüfschema. Auf der ersten Stufe der Prüfung muss zunächst geprüft werden, ob Steuern dem Grunde nach vorliegen (Steuern in sachlicher Hinsicht). Steuern sind hier zum einen von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sowie von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob das Unternehmen die Steuern in persönlicher Hinsicht als Zahlungspflichtiger schuldet. Auf der dritten Stufe ist zu differenzieren, ob die Steuern auch in zeitlicher Hinsicht in einem bestimmten Jahresabschluss zu erfassen sind. Auf der vierten Stufe ist abschließend zu klären, wo die Steuern, die das Unternehmen als Zahlungspflichtiger zu entrichten hat, auszuweisen sind. Zu den aus Sicht der Rechnungslegung zentralen Steuerarten zählen dabei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer sowie spezielle Verbrauch- und Aufwandsteuern. |
Version vom 8. Februar 2019, 15:03 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Inwieweit eine Abbildung von Steuern im Jahresabschluss nach HGB vorzunehmen ist, folgt einem mehrstufigen Prüfschema. Auf der ersten Stufe der Prüfung muss zunächst geprüft werden, ob Steuern dem Grunde nach vorliegen (Steuern in sachlicher Hinsicht). Steuern sind hier zum einen von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sowie von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob das Unternehmen die Steuern in persönlicher Hinsicht als Zahlungspflichtiger schuldet. Auf der dritten Stufe ist zu differenzieren, ob die Steuern auch in zeitlicher Hinsicht in einem bestimmten Jahresabschluss zu erfassen sind. Auf der vierten Stufe ist abschließend zu klären, wo die Steuern, die das Unternehmen als Zahlungspflichtiger zu entrichten hat, auszuweisen sind. Zu den aus Sicht der Rechnungslegung zentralen Steuerarten zählen dabei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer sowie spezielle Verbrauch- und Aufwandsteuern.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]